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Verlustersatz als Alternative zum Fixkostenzuschuss

Dezember 2020
Kategorien: Klienten-Info

Alternativ zum Fixkostenzuschuss wurde eine neue Förderung geschaffen, der Verlustersatz. Dessen Eckpunkte sind:

Wer kann beantragen – wichtigste Kriterien:

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • Operative Tätigkeit in Österreich
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftssteuergesetztes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein – mit Ausnahmen
  • Das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein. Der Zuschuss darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;
  • zum 31 Dezember 2019 darf weder ein Insolvenzverfahren anhängig sein, noch dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger des Unternehmens erfüllt sein;
  • das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben – mit Ausnahmen.
  • das Unternehmen hat einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt um die durch den FKZ II zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
  • Es müssen Umsätze vor dem 16.09.2020 erzielt worden sein
  • Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, wenn mehr als 3% gekündigt wurden
  • Mindestens 30% Umsatzausfall durch COVID-19
  • Der Verlustersatz muss mindestens 500,00 € betragen

Wie wird der Verlust ermittelt:

  • Erträge, das sind – Umsätze, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen und sonstige Erträge, nicht jedoch der Verkauf von Anlagevermögen,
  • abzüglich Aufwendungen – nicht jedoch

    • außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) von Anlagevermögen

    • Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen

    • Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, sofern und soweit er den Zinsertrag übersteigt.

     Gekürzt um:

  • Beteiligungserträge
  • Versicherungsleistungen,
  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise geleistet werden

  • Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit
  • Entschädigungen nach dem Epidemie-Gesetz

Was wird ersetzt:

70% des Verlustes – für Klein- und Kleinstunternehmen 90%

Welcher Zeitraum ist heranzuziehen:

Es sind (vereinfacht) bis zu 10 Zeiträume heran zu ziehen. Diese müssen entweder zusammenhängen oder in 2 Blöcken beantragt werden, wobei jeder Block wieder zusammenhängen muss. Der erste Zeitraum besteht aus 16.09.2020 bis 30.09.2020. Die weiteren Zeiträume entsprechen jeweils den Monaten (10/2020, 11/2020, 12/2020,…. Bis 06/2021). Der Zeitraum mit Umsatzersatz ist auszuklammern. Diese Zeiträume gelten nicht als die Blöcke trennende Zeiträume.

Der Verlustersatz ist nicht mit dem Fixkostenzuschuss 800.000 kombinierbar. Diese beiden Förderungen schließen sich aus.

Wie wird ausgezahlt:

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen:

  • Die erste Tranche umfasst 80% und kann ab 23. November 2020 beantragt werden. Hierfür können nicht vorliegende Daten qualifiziert geschätzt werden. In dieser Tranche können saisonale Ware noch nicht berücksichtigt werden. (Umsätze werden hier vereinfacht nach UstG ermittelt).
  • Die zweite Tranche kann ab 01. Juli 2021 bis spätestens 31 Dezember 2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II zur Auszahlung. Hier sind auch Korrekturen vorzunehmen. Hier können die Anträge noch frei geändert werden.

Wie wird beantragt:

Der Antrag ist über Finanz-Online zu stellen. Der Antrag ist, wenn der Zuschuss 36.000,00 € übersteigt über einen Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu stellen. Hierfür muss eine Spezialvollmacht vorliegen.

Wichtig:

Nachdem nur entweder ein Umsatzersatz oder ein Fixkostenzuschuss 800.000 möglich ist hier ein Link zu einem Vergleich:

Https://news.wko.at/news/oesterreich/Factsheet_Verlustersatz.pdf