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Sonderbetreuungszeit neu beschlossen

November 2020
Kategorien: Klienten-Info

Für Dienstnehmer besteht nun ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit bis zu vier Wochen, wenn Schulen oder Kindergärten aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden.

Keinen Rechtsanspruch gibt es jedoch, wenn in den Bildungseinrichtungen ein Betreuungsangebot besteht sowie für Ferienzeiten.

Gültig ist diese Regelung für alle Dienstnehmer die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und unter die Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) fallen.
Die Sonderbetreuungszeit gilt nun auch für die notwendige Betreuung eines unter 14-jährigen Kindes,  das behördlich unter Quarantäne gestellt wurde, oder wenn ein Teil der Schule /Kindergarten zB wegen eines positiven Covid-Falls geschlossen wird. Die Regelung gilt auch für jene Arbeitnehmer, die Angehörige pflegebedürftiger Personen sind oder Menschen mit Behinderung betreuen müssen.

Gültig ist diese Regelung für alle Dienstnehmer die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und unter die Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) fallen.
Die Sonderbetreuungszeit gilt nun auch für die notwendige Betreuung eines unter 14-jährigen Kindes,  das behördlich unter Quarantäne gestellt wurde, oder wenn ein Teil der Schule /Kindergarten zB wegen eines positiven Covid-Falls geschlossen wird. Die Regelung gilt auch für jene Arbeitnehmer, die Angehörige pflegebedürftiger Personen sind oder Menschen mit Behinderung betreuen müssen.

Für den Dienstgeber besteht ein Vergütungsanspruch mit 100% des fortbezahlten Entgelts. Gedeckelt ist die Vergütung mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2020: € 5.370,00). Dauert eine Sonderbetreuung 4 Wochen, also 28 Tage werden somit max. € 5.012,00 ausbezahlt (5.370,00/30*28).

Gefördert werden: Grundlohn/-gehalt, Zulagen, Zuschläge, Überstunden, Schnitte, monatliche Prämien etc.
Nicht förderbar sind: Diäten, Fahrtkostenvergütungen etc. Die Lohnnebenkosten des Dienstgebers werden nicht erstattet.

Der Anspruch ist spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit geltend zu machen.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat außerdem das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Anträge unter: https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit/

Bild: © Les Cunliffe - Fotolia