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Klienten-Info

Artikel zum Thema: Umsatzersatz

Ausweitung "Umsatzersatz" wegen des „neuen“ Lockdown

Dezember 2020
Kategorien: Klienten-Info

Aufgrund des neuerlichen harten Lock-Down wurde die Richtlinie dazu angepasst (es liegt derzeit nur die Vorabversion vor). Auf alle für Dezember bereits gestellten Anträge hat dies keine Auswirkung, diese sind gültig und werden ev. automatisch erweitert.

Das Formular bei der Finanz wird überarbeitet, weshalb derzeit keine Anträge möglich sind. Ab ca. 30.12. soll es wieder möglich sein, Anträge abzugeben. Allerdings wird Finanzonline umgebaut (erneuert), was zu diversen Sperren bzw. Ausfällen bis 06.01.2021 führen dürfte. Wenn Sie vom neuen Umsatzersatz betroffen sind und wir dies noch nicht für Sie beantragen, senden Sie uns bitte ein Mail – wir werden die Mails sammeln und dann ab 07.01. bearbeiten – Bitte beachten Sie, dass einlangenden Anträge laufend abgearbeitet werden. Es kann daher sein, dass wir Ihren Antrag nicht sofort am 07.01.2021 bearbeiten, wir bemühen uns diese aber so schnell als möglich – in jedem Fall aber Fristgerecht – einzureichen. Wenn Sie den Dezember bereits beantragt haben, ist nichts notwendig, die weiteren Anträge sind bis 20.01.2021 zu stellen.

Die Änderungen in der neuen Regelung:

  • Umsatzersatz kann für Ausfälle bis 31.12. beantragt werden – bereits beantragter Umsatzersatz wird bis dort verlängert (ACHTUNG: Wie mit den Ausfällen im Jänner umgegangen wird, ist noch unklar – ob es hier einen Umsatzersatz gibt / ob dieser getrennt beantragt werden muss …)

  • Es wurde die Liste der Betroffenen betriebe wurde Überarbeitet (siehe Beilage)

  • Der Umsatzersatz beträgt 50% des Umsatzes (Vorjahr etc. siehe letzte Mail) – ACHTUNG der Einzelhandel erhält je nach Art des Handels bei 12,5 %, 25% oder 37,5% (siehe Beilage)

  • Maximaler Förderbetrag 800.000,00 €

  • Wenn der Umsatzausfall kürzer als 7 Tage ist, dann sinkt der Mindestbetrag von 2.300,00 € auf 500,00 €

  • Im selben Zeitraum kann kein Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden

  • Im selben Zeitraum kann kein Verlustersatz gewährt werden

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