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Klienten-Info

Artikel zum Thema: Umsatzersatz

Lockdown Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen beantragbar

Februar 2021
Kategorien: Klienten-Info

Was wir Beantragt?

  • Betrachtungszeiträume
    • 01.11.20-16.11.20 (Betrachtungszeitraum 11/2020)
    • 17.11.20-06.12.20 (Betrachtungszeitraum 11/2020)
    • 07.12.20-16.12.20 (Betrachtungszeitraum 12/2020)
    • 17.12.20-25.12.20 (Betrachtungszeitraum 12/2020)
    • 26.12.20-31.12.20 (Betrachtungszeitraum 12/2020)
  • Umsätze in der Brache ermitteln:
    • Umsatz im Betrachtungszeitraum (laut UVA) und Vergleichszeitraum 2019
    • Prozentsatz der indirekt betroffen ist
    • Prinzipiell ein Vergangenheitswert 2019 heranzuziehen (außer gewichtige Gründe)
  • Dies Umsätze werden mit dem Prozentsatz der Anlage multipliziert
  • Umsätze für die Umsatzersatz (normal) zusteht können nicht mit eingerechnet werden
  • Dieser Umsatzersatz und die Kurzarbeitsbeihilfe dürfen in Summe nicht höher Sein als der Umsatz in der Brache
  • Der Umsatzersatz darf nicht höher sein als der Umsatzausfall
  • Monatsbeträge werden durch 30 bzw. 31 dividiert und mit den Tagen multipliziert
  • Maximalbetrag 800.000 (inkl. diverser anderer Förderungen).
  • Mindesthöhe 1.500,00 – wenn 100% begünstigte Umsätze und min 80% Ausfall, dann Mindestbetrag von 2.300,00

Wer kann beantragen?

Jedes Unternehmen:

  • das im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat
  • das im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung eine operative Tätigkeit in Österreich ausübt (Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit)
  • das Unternehmen ist von den in  der  COVID-19… Maßnahmen und Einschränkungen (Lockdown) indirekt erheblich betroffen. Das bedeutet:
    • das antragstellende Unternehmen erzielt unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mindestens 50 Prozent seiner nach den Regeln in Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse:
      • im November 2019 mit Unternehmen die direkt betroffen waren (bei unveränderter Tätigkeit November 2020)
      • im Dezember 2019 mit Unternehmen die direkt betroffen waren (bei unveränderter Tätigkeit Dezember 2020)
      • bzw. bei einem Vergleich nach Richtlinie diesen Wert (Berechnungsmethode)
    • die Umsätze sind einer Branche laut Anhang zuzurechnen
  • ist im oben genannten Zeitraum gesamt in einer Branche laut Anhang tätig um Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen zu tätigen
  • werden dabei Gelder direkt an Dritte, die die Leistung erbringen weitergeleitet oder die Leistung vermittelt haben, so stellt nur der gekürzte Umsatz die Grundalge für die Förderung dar. Das weitergeleitete Entgelt kann bei Dritten eventuell Basis einer entsprechenden Förderung sein.
  • muss sich steuerlich Wohlverhalten haben
  • muss ein Gesamtumsatzeinbruch von mindestens 50% haben
  • das zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellten Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen hat, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
  • das zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder des § 10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht EUR 500.000 übersteigt;
  • das keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder  der  Niederlassung  in  diesem  Staat  im  ersten  nach  dem  31.  Dezember  2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.

Antragstellung und Sonstiges?

  • Nachfragen müssen binnen 14 Tagen beantwortet werden – nach Auszahlung 2 Monate
  • Es kann gelichzeitig kein Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz beantragt werden
  • 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 beantragbar
  • Über FinanzOnline (ev. Bestätigung durch uns nötig)

 

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