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Klienten-Info

Artikel zum Thema: Umsatzersatz

Ausfallbonus beantragbar

Februar 2021
Kategorien: Klienten-Info

Was wir beantragt?

  • Monatlich (jeweils im Nachhinein) – ab 16. des Folgemonats
  • 15% des Umsatzausfalls
  • + optional 15% des Umsatzausfalls als „Vorschuss für den Fixkostenzuschuss 800.000“
  • Gültig für die Monate 11/2020 bis 06/2021
  • Maximal 30.000 € + 30.000 € pro Monat
  • Mindestens 100,00 €
  • Insgesamt zusammen mitanderen Förderungen maximal 1.800.000,00 € bzw. 200.000,00 € ….. (für Unternehmen in Schwierigkeiten).
  • Der Umsatzausfall berechnet sich nach den UVA’s bzw. Jahreserklärungen
  • Wenn keine Umsatzsteuerpflicht vorliegt, dann Einnahmen laut Einkommensteuererklärung (dividiert durch 12)

Wer kann beantragen?

Jedes Unternehmen:

  • das im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat
  • das im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung eine operative Tätigkeit in Österreich ausübt (Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit)
  • das zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellten Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen hat, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
  • das zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder des § 10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht EUR 500.000 übersteigt;
  • das keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder  der  Niederlassung  in  diesem  Staat  im  ersten  nach  dem  31.  Dezember  2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über das oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung kein rechtskräftiges Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden ist; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt
  • Bei dem im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig ist. Dies gilt nicht für Unternehmen im Sanierungsverfahren
  • das kein Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen etc ist
  • im nicht alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen steht
  • keine Non-Profit-Organisation ist
  • kein Unternehmen in Schwierigkeiten am 31.12.2019 war/ist
  • weniger als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten hat oder mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt hat und die im Betrachtungszeitraum weniger als 3 Prozent dieser Mitarbeiter gekündigt hat
  • vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt hat
  • das mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat

 

Was ist noch ausgeschlossen?

  • wenn bereits ein FKZ 800.000 beantragt wurde oder der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 abgelehnt wurde oder bereits ein Verlustersatz beantragt wurde, können die 15% Vorschuss nicht mehr beantrag werden
  • Gewährung  eines Ausfallsbonus für  den  Betrachtungszeitraum  November  2020 oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits einen Lockdown Umsatzersatz (direkt oder indirekt betroffene Unternehmen) beantragt und erhalten hat oder solange die Beantragung noch offen ist oder beantragt werden soll. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Antragsteller vor Beantragung des Ausfallsbonus den Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise den Lockdown-Umsatzersatz II zurückbezahlt.
  • Die Gewährung eines Ausfallsbonus ist für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation gemäß Punkt 5.3 der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler für den beantragten Betrachtungszeitraum beansprucht wird.

Antragstellung und Sonstiges?

  • Anträge können ab 16.02. bis längstens 15.04.2021 für die Monate 11/2020, 12/2020 und 01/2021 gestellt werden
  • Über Finanzonline
  • Gerne können Sie auch uns beauftragen (wir benötigen aber eine schriftliche Vollmacht)
  • Weiters jeweils ab 16. Des Folgemonats bis maximal zum 15. Des drittfolgenden Monats - zB. 02/2021 ab 16.03.2021 bis 15.05.

Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia