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Unbare Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit Vorsteuer ab 1. Oktober 2003


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Unbare Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit Vorsteuer ab 1. Oktober 2003

November 2003
Kategorien: Klienten-Info

Das Umsatzsteuergesetz eröffnet vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen die Wahlmöglichkeit, ab 1. Oktober 2003 zwischen der Entrichtung der EUSt an die Zollbehörde mit nachträglicher Geltendmachung als Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung oder der unbaren Direktverrechnung mit dem Finanzamt in der Umsatzsteuervoranmeldung.

Voraussetzungen für die unbare Direktverrechnung

  1. Die EUSt-Schuld muss nach Artikel 201 Zollkodex entstanden sein. Dies entspricht dem Normalfall. Handelt es sich aber z.B. um eine nachträgliche Berichtigung, um eine vorschriftswidrige Verbringung oder Entziehung aus der zollrechtlichen Überwachung, dann sind die Voraussetzungen nicht gegeben.
  2. Der EUSt-Schuldner muss Unternehmer im Sinn des §2 UStG sein. Dies trifft nicht für den Spediteur zu, da dieser nur als Vertreter und nicht auf eigene Rechnung handelt. Dies auch dann, wenn er zollrechtlicher Schuldner ist. Der Spediteur kann dennoch von dieser Regelung Gebrauch machen: Mit Einverständnis des jeweiligen Unternehmers kann der Spediteur direkt an der Grenze bei der Zollanmeldung bekannt geben, dass der Unternehmer die Möglichkeit der Direktverrechnung in Anspruch nehmen möchte. Der Spediteur trägt im überarbeiteten Einheitspapier im Feld 44 den Vermerk „EV“ und im Feld 8 zusätzlich die UID Nummer des Unternehmers ein.
  3. Antragstellung des EUSt-Schuldners
    Die Direktverrechnung mit dem Finanzamt ist in der Einfuhranmeldung zu beantragen. In der Praxis kann dies zu Problemen führen, weil vorher zu prüfen ist, ob der EUSt-Schuldner und der USt-rechtliche Verfügungsberechtigte ein und dieselbe Person ist, was für den Spediteur nicht immer mit hinreichender Sicherheit geklärt ist.

Praktische Durchführung / Neue UVA-Formulare ab Oktober 2003

:: Da die Fälligkeit der EUSt beim Finanzamt mit dem 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der EUSt-Schuld festgelegt ist, kann in der entsprechenden UVAdie zu geltendmachende Vorsteuer mit der EUSt direkt verrechnet werden. Damit entfällt der Finanzierungsnachteil auf Grund der bisherigen Methode infolge Zahlung der EUSt an die Zollbehörde mit späterer Geltendmachung der Vorsteuer beim Finanzamt.

:: Was ist neu?

Ab Oktober 2003 gibt es zwei neue Umsatzsteuerformulare: U 30 Umsatzsteuervoranmeldung und U 31 Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung
Die unbare Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer in U 30 ist wie folgt gestaltet:

  • Der EUSt-Schuldner erhält vom Zollamt monatlich eine Aufstellung, aus der die EUSt-Beträge ersichtlich sind. Dieser Betrag wird unter dem Code „EU“ am Finanzamtskonto automatisch (ohne Zutun des Steuerpflichtigen) belastet.
  • Unter der neuen Kennziffer 083 sind in der UVA (U 30) jene EUSt-Beträge einzutragen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit abgezogen werden können. Damit wird die EUSt als Vorsteuer geltend gemacht.
  • Falls der „normale“ Vorsteuerüberschuss zur Tilgung der EUSt aber nicht ausreicht, ist die geschuldete EUSt unter dem Code (z.B. EU 10/2003) gesondert zu entrichten:

Beispiel für 10/2003:

 
Umsatzsteuer
€ 20.000,00
„normale“ Vorsteuer
€ - 3.000,00
   
   
€ 17.000,00
EU (KZ 083)
€ - 6.000,00
 
Zahllast lt. UVA
€ 11.000,00
 
Ausfüllen des Zahlscheines:
Zahllast lt. UVA: U 10/2003
€ 11.000,00
  EU 10/2003
€ 6.000,00
 
Zahlung an das Finanzamt
€ 17.000,00

Kassentechnisch erfolgt auf dem Finanzamtkonto (Buchungsmitteilung) die Verbuchung der Umsatzsteuer mit € 17.000,00, die EUSt ist durch den Ausweis in KZ 083 nämlich kompensiert, vermindert aber den USt-Betrag. In diesen Fällen ist eine Analyse der sich aus der UVA ergebenden Zahllast erforderlich. Wird die Direktverrechung der EUSt in Anspruch genommen, ist die in der UVA ausgewiesene Zahllast i.d.R. nicht identisch mit der daraus resultierenden Zahlung an das Fianzamt, wie sich aus dem o.a. Beispiel ergibt. Ob mit dieser Form der Verrechnungstechnik die erstrebte Verwaltungsvereinfachung für den Fiskus und den Steuerpflichtigen erreicht wird, sei dahingestellt.

  • Die an das Zollamt entrichtete EUSt ist weiterhin in der KZ 061 als Vorsteuer einzutragen.
  • Die KZ 005, in welche bisher die nicht steuerbaren Auslandsumsätze einzutragen waren, entfällt ab 10/2003.
  • Das neue Formular U 31 - Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung - dient zur Verrechnung eines eventuellen Überschusses aus der Umsatzsteuer mit anderen
    Abgaben bzw. zur Umbuchung, Überrechnung oder Rückzahlung.

Bild: © mapoli-photo - Fotolia