Sie sind hier: Startseite » Service » Newsletteranmeldung

Anmeldung zum Newsletter

Klienten-Info - Suche

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.steuernundrat.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Verlustersatz Juli bis Dezember 2021


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Verlustersatz Juli bis Dezember 2021

August 2021
Kategorien: Klienten-Info

Dieser soll der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen.

Wer kann beantragen?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus
  • Das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren keinen rechtskräftig festgestellten Missbrauch von mindestens EUR 100.000 (Bemessungsgrundlage) im jeweiligen Veranlagungszeitraum begangen haben.
  • das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist
  • über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein (< 10.000 €).
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein.
  • das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten (finanziell bzw. wirtschaftlich) befunden haben.
  • das Unternehmen erleidet in den Betrachtungszeiträumen insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 50%
  • das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren

Wer darf von den oben genannten nicht?

  • Rechtsträger des Finanzsektors
  • Einrichtungen öffentlichen Rechts
  • mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften
  • Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben
  • Non-Profit-Organisationen die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze hatten bzw. operative Tätigkeit entfalteten. Ausgenommen Fortführung:
    • der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil bereits vor dem 16. Februar 2021 mit zivilrechtlicher Wirksamkeit übernommen beziehungsweise fortgeführt wurde
    • oder Übertragende ist verstorben
    • oder unentgeltliche Übertragung und eine Übertragung zwischen Angehörigen
    • oder unentgeltliche Übertragung und eine Übertragung zwischen Angehörigen, weil der Übertragende das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt

Höhe des Verlustersatzes?

  • ab einem Umsatzausfall von mindestens 50% und unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens EUR 500 beträgt
  • Ausgangspunkt ist der Verlust, den der Antragsteller in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet
  • Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens
    • Erträge sind: Waren- und/oder Leistungserlöse, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge - ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen.
    • Aufwendungen sind: abzugsfähige Betriebsausgaben, ausgenommen außerplanmäßige Abschreibungen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen. Zu den Aufwendungen zählt auch der Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, sofern und soweit er den Zinsertrag übersteigt.
    • Der so ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen:
      • Beteiligungserträge
      • Versicherungsleistungen
      • Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise geleistet werden
      • Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit
      • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz
    •  
  • Verlustersatzes entspricht 70% der Bemessungsgrundlage
  • Bei Klein- oder Kleinstunternehmen (weniger al 50 Mitarbeiter und weniger als 10 Mio. Umsatz) erhöht sich die Ersatzrate auf 90%
  • höchstens EUR 10 Millionen (inkl. Anderer Förderungen)

Welche Zeiträume betrifft dies?

  • ein oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume
  • Vergleich zu den jeweils Zeiträumen des Jahres 2019 (Vergleichszeiträume)
  • jedes Monat von Juli bis Dezember 2021 ist ein Zeitraum
  • Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen
  • Bei Ausfall wir jeweils die Summe der Umsätze aus allen gewählten Zeiträumen betrachtet
  • Ein Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse ist zu führen und im Fall vorzulegen
  • Bei der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Ausgaben-Rechnung können die Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen auch nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt. Einnahmen und Ausgaben sind aber immer gleich zu ermitteln!
  • Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 bereits Umsätze erzielt haben, für die aber keine vergleichbaren umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und auf dieser Grundlage einen Verlustersatz beantragen.
  • Im Fall des Erwerbs des Unternehmens (siehe oben) sind die Zahlen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen

Ab Wann und wie kann beantragt werden?

  • Möglichkeit ab 16.08.2021 bis 31.12.2021 die erste Tranche (auf Grund einer qualifizierten Schätzung) zu beantragen. Es folgt dann Auszahlung von 70% der Förderung.
  • Ab 01.01.2022 bis 30.06.2022 kann die (bzw. wenn die erste Tranche beantragt wurde muss!) die eigentliche Förderung (2. Trache) und gelichzeitig Endabrechnung beantragt werden – Es ist eine Progoserechnung (auf Basis der bisherigen Daten) aufzustellen. Diese ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
  • Wir raten (wenn die Finanzielle Situation es zulässt) dazu den Antrag erst ab 01.01.2022, wenn die Zahlen vorliegen abzugeben. Die Endabrechnung ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

Besondere Verpflichtungen aus der Antragstellung (sind auch nachzuweisen!):

  • Die Verpflichtung auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten;
  • Die Verpflichtung die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.
  • Die Verpflichtung den Prüfenden Organen sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Verlustersatz, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;
  • Bei einem Verlustersatz über EUR 800.000 ist die Genehmigung des Aufsichtsrats der COFAG erforderlich. (sämtliche Beihilfen zusammen)

Bild: © davros - Fotolia