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Artikel zum Thema: Weiterbildung
Fortbildungskosten für Schulung mit allgemeinen Wirtschaftsthemen abzugsfähig?
Nachdem wir in der August-Ausgabe über die Nichtanerkennung der Kosten für eine Mediationsausbildung eines Finanzbeamten berichtet haben, geht es diesmal um die Frage, wie berufsspezifisch Weiterbildungsmaßnahmen sein müssen, um steuerlich Berücksichtigung zu finden. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind bei Arbeitnehmern als Werbungskosten bzw. im betrieblichen Bereich als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der Ausbildung, der Umschulung oder der Fortbildung entsprechen:
- Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung überhaupt erst möglich machen. Die Abzugsfähigkeit ist hierbei jedoch nur gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse i.Z.m. der Tätigkeit stehen und bei dieser Tätigkeit auch verwertet werden können.
- Umschulungskosten sind abzugsfähig, wenn sie so umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
- Als Fortbildung zählen Schulungen, welche für den bereits ausgeübten Beruf nützlich sind. Es muss vor allem eine Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Beruf im Vordergrund stehen, sodass den laufenden beruflichen Anforderungen entsprochen wird. Bei Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (z.B. EDV-Kurse, Computerführerschein, Buchhaltungskurse) ist stets von einem Zusammenhang mit der Tätigkeit auszugehen.
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, sind nicht abzugsfähig (z.B. Ski- oder Schwimmkurs für Turnlehrer). Wenn jedoch die Bildungsmaßnahmen sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung abdecken, ist zusätzlich zur beruflichen Veranlassung noch die berufliche Notwendigkeit erforderlich, um eine steuerliche Absetzbarkeit zu ermöglichen. Ein Indiz für diese Notwendigkeit kann z.B. eine teilweise Kostentragung durch den Arbeitgeber darstellen. Jedoch muss im Einzelfall die berufliche Notwendigkeit anhand der Lehrinhalte überprüft werden - entscheidend ist dabei auch, ob es sich um eine auf die jeweilige Berufsgruppe zugeschnittene Ausbildung handelt oder ob der Inhalt so generell gefasst ist, dass auch andere Berufsgruppen von dem Angebot angesprochen werden.
Der UFS hatte unlängst (GZ RV/0307-K/09 vom 4.3.2011) über die Werbungskosten einer Bauamtsleiterin zu entscheiden, welche die Kosten für ein Seminar mit dem Titel „Geld und Leben - Wirtschaftskompetenz entwickeln“ als Werbungskosten absetzen wollte. Es handelte sich um ein Seminar über allgemeine Wirtschaftsthemen, gesellschaftliche Fragen sowie die Erweiterung der sozialen und persönlichen Kompetenz. Als Zielgruppe wurden Frauen mit Führungsverantwortung in wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kirchlichen Organisationen adressiert. Da es sich um ein Seminar zur Abdeckung sowohl der beruflichen als auch der privaten Bedürfnisse (Persönlichkeitsentwicklung) handelte, musste die Notwendigkeit für die jeweilige Berufsgruppe anhand des Lehrinhalts geprüft werden. Der UFS hat im vorliegenden Fall entschieden, dass keine Ausbildung für eine berufsspezifische Gruppe vorliegt, sondern eine Vermittlung von Allgemeinwissen überwiegt, welche einen speziellen beruflichen Bezug vermissen lässt. Eine einwandfreie Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil war ebenfalls nicht durchführbar, weshalb der Gesamtbetrag der Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig ist.
© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info