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Klienten-Info

Artikel zum Thema: Umsatzausfall

COVID-19-Updates - Ausfallsbonus II und Verlustersatz

September 2021
Kategorien: Klienten-Info

Die Vielzahl an Maßnahmen und Förderungen gegen die Corona-Pandemie lässt einen leicht den Überblick verlieren. Nachfolgend werden - wie gewohnt - Neuerungen, Updates und Fristen der verschiedenen Themenbereiche dargestellt.

"Ausfallsbonus II" seit 16. August beantragbar

Der Ausfallsbonus II wurde adaptiert und bis Ende September verlängert - seit 16. August und bis Mitte November kann er für den Monat Juli beantragt werden. Der Ausfallsbonus II berechnet sich von Branche zu Branche unterschiedlich und ist von der Höhe des Umsatzausfalls abhängig (mindestens 50 % Umsatzausfall in dem entsprechenden Kalendermonat werden vorausgesetzt). Generell ist der Ausfallsbonus II die Verlängerung des Ausfallsbonus und kann für die Kalendermonate Juli bis September 2021 beantragt werden. Der Ausfallsbonus II ist mit 80.000 € pro Kalendermonat gedeckelt und besteht nur aus einer Bonuskomponente, nicht auch aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Überdies kann sich die Höhe des Ausfallsbonus II durch abgerechnete Kurzarbeitsbeihilfen verringern.

Verlustersatz - erste Tranche kann seit 16. August beantragt werden

Der Verlustersatz (siehe auch KI 07/21) wurde bekanntermaßen bis Ende 2021 verlängert. Für den Verlustersatz können bis zu 6 zusammenhängende Monate (Juli bis Dezember 2021) ausgewählt werden, sofern insgesamt ein Umsatzausfall von mindestens 50 % (verglichen mit dem Vergleichszeitraum in 2019) erlitten worden ist. Die Frist für die Beantragung der ersten Tranche des Verlustersatzes läuft von 16. August bis 31. Dezember 2021. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Ab 1.1.2022 (und bis zum 30. Juni 2022) kann im Rahmen der zweiten Tranche auch der gesamte Verlustersatz beantragt werden. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor Juli 2021 beantragt oder erhalten, ist die neuerliche Beantragung nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem jeweiligen Verlustersatz besteht. Die beiden Verlustersätze sind getrennt zu behandeln.

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