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Klienten-Info

Artikel zum Thema: Lohnsteuerfrei

Unentgeltliche Mahlzeiten für Dienstnehmer im Steuerrecht

Februar 2007

Wie die unentgeltliche Mittagsverpflegung von Dienstnehmern, ob als Leistungsaustausch oder Eigenverbrauch umsatzsteuerlich zu behandeln ist, ist laut BMF vom 10. August 2006 wie folgt zu qualifizieren:

Nicht umsatzsteuerbar

In Gastronomiebetrieben ist die unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern lt. Rz. 71 UStR kein Eigenverbrauch und daher nicht steuerbar. Bei anderen Betrieben hängt die umsatzsteuerliche Qualifikation davon ab, ob die Essenseinnahme am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung eines notwendigen Bereitschaftsdienstes erforderlich ist (z.B. Personal zur technischen oder medizinischen Bereitschaft u.a.) In diesen Fällen treten die persönlichen Bedürfnisse des Dienstnehmers in den Hintergrund und die Sachzuwendungen gelten nicht für unternehmensfremde Zwecke erbracht, sie sind daher nicht steuerbar. Leistet der Dienstnehmer aber in den o.a. Fällen einen Kostenbeitrag, dann ist dieser Beitrag als Entgelt ustpflichtig, was auch bei gastronomischen Betrieben der Fall ist.

Umsatzsteuerpflicht

:: Dienstleistung / Mahlzeit als tauschähnlicher Umsatz

Der Kausalzusammenhang zwischen Dienstleistung und Sachzuwendung ist gegeben, wenn die unentgeltliche Verköstigung des Dienstnehmers Lohnbestandteil ist (lohnsteuerpflichtiger Sachbezug) und damit im umsatzsteuerlichen Sinne zum Entgelt wird.

:: Dienstleistung / Mahlzeit als Eigenverbrauch

Ist die unentgeltliche Dienstleistung nicht Lohnbestandteil, liegt im Regelfall Eigenverbrauch vor (Rz. 70 UStR), wenn die Verpflegung primär der Deckung der persönlichen Bedürfnisse des Dienstnehmers dient. Ausgenommen sind bloße Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten von geringem Wert (z.B. Getränke).

:: Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

Die Höhe des Entgeltes oder Eigenverbrauchs ist laut Rz 672 UStR aus den lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswerten wie folgt zu ermitteln:
Der Wert der vollen freien Station (€ 196,20) ist laut Rz. 146 LStR auf den Tageswert mittels Division durch 30 umzurechnen. Vom so mit € 6,54/Tag ermittelten Betrag entfallen 3/10 auf das Mittagessen. Aus diesem mit € 1,962 errechneten Bruttobetrag ist der Nettobetrag mittels Division durch 1,1 in der Höhe von € 1,78363 zu ermitteln, von dem der auf die betriebseigene Kantine entfallende Betrag 2/3 d.s. € 1,18909 beträgt.
Der so ermittelte ustpflichtige Monatsbetrag ist in der UVA wie folgt zu erfassen:

Als Entgelt (€ 1,78363* 26) in KZ 000 € 46,37
Als Eigenverbrauch (€ 1,18909* 26) in KZ 001 € 30,92

Verköstigung in Gaststätten

Werden den Dienstnehmern die Kosten nach Vorlage der Rechnung ersetzt, handelt es sich um freiwilligen Sozialaufwand mit Vorsteuerabzug. Beim Dienstnehmer liegt lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor, der beim Arbeitgeber i.d.R. als tauschähnlicher Umsatz ustpflichtig ist.
Gewährt der Arbeitgeber freiwillig Essensbons (bis € 4,40) oder Lebensmittelbons (bis € 1,10) pro Arbeitstag, besteht gem. § 3 Abs. 1 Z 17 EStG Lohnsteuerfreiheit. Da kein Sachbezug vorliegt fällt auch keine Umsatzsteuer an. Ob diese Bons in nahegelegenen Gaststätten oder in der Werksküche eingelöst werden ist egal. Essensbons bei Dienstreisen sind ebenfalls steuerfrei, soweit sie das Tagesgeld (€ 26,40) nicht übersteigen.
Hat der Arbeitnehmer aber auf freie oder verbilligte Mahlzeiten einen Rechtsanspruch (z.B. Kollektivvertrag), dann handelt es sich um einen Sachbezug mit allen steuerlichen Konsequenzen.

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