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Artikel zum Thema: Respirofrist

Folgen des Zahlungsverzuges im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie bei den Gemeindeabgaben

Februar 2002
Kategorien: Klienten-Info

Vorausgeschickt sei, dass zwischen Fälligkeit (Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit) und Entrichtungszeitpunkt zu unterscheiden ist. Säumnisfolgen werden durch verspätete Entrichtung ausgelöst. Im folgenden werden die Sanktionen für die verspätete Entrichtung behandelt.

Steuerrecht
Der Entrichtungszeitpunkt für vorgeschriebene Steuern ist der Buchungsmitteilung zu entnehmen. Für Selbstbemessungsabgaben ist er im Gesetz geregelt (z.B. 15. des Folgemonats bei lohnabhängigen Abgaben). Der Säumniszuschlag in der Höhe von 2% (seit 1. Jänner 2001 gibt es 3 Arten von Säumniszuschlägen – Hinweis auf nachfolgenden Artikel) kommt zur Vorschreibung, wenn folgende Respirofristen, die aber nur für den ersten Säumniszuschlag gelten, überschritten sind.

Respirofrist gemäß § 211 Abs. 2 BAO
Bei Banküberweisungen beträgt sie 3 Tage. Fällt der 3. Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, verlängert sich die Frist um diesen Tag. Das bedeutet aber nicht, dass der Überweisungsauftrag 3 Tage später erteilt werden kann. Die Respirofrist soll lediglich dem Bankenlauf Rechnung tragen. Erfolgt die Gutschrift auf dem Finanzamtskonto innerhalb dieser Frist, gibt es keinen Säumniszuschlag.

Zusätzliche Respirofrist bei ausnahmsweiser Säumnis gemäß § 217 Abs. 2 BAO
Der Säumniszuschlag entfällt, wenn die Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt und innerhalb der letzten sechs Monate keine Säumnis eingetreten ist. Damit verlängert sich in diesem Fall die Zahlungsfrist auf 8 Tage bzw. noch zusätzlich um die in § 211 (2) BAO erwähnten „Feiertage“.

Sozialversicherungsrecht
ASVG-Beiträge
Seit 1. August 2001 sieht § 59 ASVG auch eine Respirofrist von 3 Tagen vor. Damit soll ebenfalls dem Bankenlauf – wie im Abgabenrecht – Rechnung getragen werden. Ist die Gutschrift nicht nach Ablauf der Respirofrist auf dem Konto der Gebietskrankenkasse eingelangt, kommt es ab dem nächsten (Arbeits-)Tag zur Vorschreibung von Verzugszinsen in der Höhe von 7,21% p.a.
GSVG-Beiträge
§ 35 Abs. 5 GSVG sieht keine Respirofrist vor. Die Beiträge sind innerhalb von 15 Tagen nach dem Fälligkeitstermin (28. Februar; 31. Mai; 31. August; 30. November) zu entrichten. Erfolgt die Gutschrift auf dem Konto der Sozialversicherungsanstalt nach dem 16. Tag des Folgemonats, werden Verzugszinsen in der Höhe von 7,21% p.a. vorgeschrieben.

Gemeindeabgaben
Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer) sind ebenfalls bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten. An die Stelle einer Respirofrist, welche in § 11 Abs. 2 KommStG nicht vorgesehen ist, tritt in Wien folgende Regelung:
Als maßgeblicher Entrichtungszeitpunkt gilt der Einzahlungstag und nicht die Gutschrift auf dem Bankkonto der Magistratsabteilung. Zum Monatsende werden ausstehende Entrichtungen ermittelt und in der Folge eingemahnt. Erfolgt auf die Mahnung die (verspätete) Zahlung, wird ab einem Rückstand von EUR 72,67 (S 1000,–) ein 2%iger Säumniszuschlag verrechnet.
Ob andere Gemeinden eine ähnliche Regelung vorsehen, müsste individuell pro Gemeinde erhoben werden.

Schlussbemerkung

Für verspätete Zahlungen Verzugszinsen zu verrechnen ist üblich und wirtschaftlich gerechtfertigt. Die Verhängung von fixen Säumniszuschlägen ist dagegen wirtschaftsunüblich und führt in der Regel zu überzogenen Säumnisfolgen. Bei Verzugszinsen von 7,21% p.a. beträgt der Zinssatz pro Verzugstag rund 0,02%. Beim Säumniszuschlag werden bereits für 1 Tag verspäteter Zahlung 2% vorgeschrieben. Das entspricht einer hundertfachen (10.000%igen) Erhöhung gegenüber 7,21% pro rata temporis verrechneter Verzugszinsen. Je länger der Zahlungsverzug dauert, umso niedriger wird der Zinssatz p.a. bei Verhängung eines Säumniszuschlages. Durch die steuerliche Neuregelung ab 1. Jänner 2001 summieren sich die Säumniszuschläge für 6 Monate auf 4%, was einer Verzinsung von 8% p.a. entspricht.
Daraus folgt, dass eine verspätete Zahlung bei Verhängung eines Säumniszuschlages aus betriebswirtschaftlicher Sicht unbedingt zu vermeiden ist.
Eine Verbesserung gegenüber der alten Rechtslage in der BAO ist hinsichtlich der Erhöhung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage von S 10.000,– auf EUR 2.500,– (S 34.400,–) und der lediglich mit der Verjährung befristeten Antragstellung auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages mangels groben Verschuldens, eingetreten.

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