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Buchhaltungstätigkeiten in Heimarbeit als Dienstverhältnis


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Buchhaltungstätigkeiten in Heimarbeit als Dienstverhältnis

Juni 2012
Kategorien: Klienten-Info

Abgrenzungsprobleme zwischen einem echten Dienstverhältnis und einem Werkvertrag sind in der Praxis ein „Dauerbrenner“. In Abhängigkeit von der Einstufung ergeben sich unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Bei GPLA-Prüfungen ist zunehmend die Tendenz zu beobachten, dass Prüfer oftmals als Werkvertrag konzipierte Vereinbarungen nicht anerkennen und vom Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses ausgehen. Auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass ein und dieselbe Person sowohl Dienstnehmer als auch mit anderen Leistungen Werkvertragnehmer desselben Arbeit- bzw. Auftraggebers sein kann, wird eine solche Konstellation in der Regel von Prüfern kritisch betrachtet.

In einem jüngst ergangenen Erkenntnis des VwGH (GZ 2008/13/0087 vom 29.2.2012) ist der Gerichtshof der Meinung der Finanzverwaltung gefolgt und hat die von einer Angestellten einer Steuerberatungskanzlei zusätzlich noch auf Basis einer separaten Vereinbarung in Heimarbeit für die Kanzlei erbrachten Buchhaltungstätigkeiten nicht als Werkvertrag anerkannt. Obwohl die Angestellte die Buchhaltungsarbeiten mit eigenen Betriebsmitteln (Büroeinrichtung, Computer usw.) erbrachte und eine Vergütung nur auf Basis der geleisteten Stunden erhalten hatte (d.h. kein Entgelt im Urlaub oder im Krankheitsfall), ging der VwGH davon aus, dass dennoch eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Steuerberatungskanzlei vorgelegen ist. Diese organisatorische Eingliederung sah der Gerichtshof nicht zuletzt in dem Umstand begründet, dass naturgemäß eine Abstimmung hinsichtlich der für die Arbeit von zuhause aus geeigneten Buchhaltungsklienten erfolgt war. Auch die Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden bringt nach Auffassung des VwGH nicht zum Ausdruck, dass ein bestimmter Arbeitserfolg und nicht nur das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft geschuldet wird. Darüber hinaus ist es nach Ansicht des VwGH für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses auch nicht unüblich, dass Arbeiten teilweise zu Hause (auch unter Nutzung eigener Betriebsmittel) ausgeführt werden.

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