Sie sind hier: Startseite » Service » Klienten-Info

Klienten-Info

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.steuernundrat.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Serbien


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Serbien

Oktober 2010

Da Österreich der größte ausländische Investor in Serbien ist, ist das voraussichtliche Inkrafttreten des DBA ab 1.1.2011 zu begrüßen. Die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat mit dem Ziel der Vermeidung der Doppelbesteuerung folgt dabei großteils dem OECD-Musterabkommen.

Interessant ist die Verteilung bei Konzerndividenden, bei denen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers das Besteuerungsrecht zusteht. Das DBA räumt allerdings dem Quellenstaat eine (Quellen)Steuer von 5% auf Dividenden bei Beteiligungen von zumindest 25% ein – bei so genannten kleineren (Portfolio)Beteiligungen sogar 15%. Auch bestimmte Zinsen dürfen im Quellenstaat mit max. 10% besteuert werden. Einer Doppelbesteuerung auf Dividenden und Zinsen wird mit der Anrechnungsmethode begegnet. Grundsätzlich wendet Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an, Serbien hingegen die Anrechnungsmethode.

Bei der Quellensteuer auf Lizenzgebühren ist zwischen Lizenzgebühren im künstlerischen Bereich und allen übrigen Lizenzgebühren zu unterscheiden. Für den künstlerischen Bereich können max. 5% vom Quellenstaat einbehalten werden, ansonsten sind es 10%, wobei diese auch auf Lizenzgebühren im Zusammenhang mit der Vermietung von Ausrüstungen anzuwenden sind. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit darf der Staat besteuern, in dem sich eine (mit der selbständigen Tätigkeit in Verbindung stehende) feste Einrichtung befindet. Überdies hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, wenn sich der Selbständige mehr als 183 Tage (im Jahr) in diesem Staat aufhält.