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Prüfung der Sozialversicherungs - Beitragsvorschreibung
Die SVA ermittelt die endgültige Brutto-Beitragsgrundlage bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern aus der Höhe der im Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Beitragsjahres ausgewiesenen Einkünfte, indem folgende Beträge hinzugerechnet werden:
- Vorgeschriebene Beiträge zur PV und KV nach GSVG bzw. FSVG, ohne ASVG-UV-Beitrag.
- Bei Freiberuflern die KV-Beiträge auf Grund der Selbstversicherung nach ASVG, wenn ein Ausschluss von der KV nach GSVG vorliegt.
Bei der Prüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Hinzurechnung weder von der Höhe der tatsächlichen Zahlung oder Aufwandserfassung (Abgrenzung bei Bilanzierung) noch der steuerlichen Geltendmachung abhängt. Maßgebend ist ausschließlich die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge. Die Höchstbeitragsgrundlagen betrugen: 2005: € 50.820-, 2006: e 52.500,- und wurden für 2007 auf € 53.760,- angehoben.
Setzen sich die Einkünfte lt. Steuerbescheid aus mehreren Quellen zusammen, die aber nicht alle beitragspflichtig sind (z.B. Gewinnanteile aus Kommanditbeteiligung) so kann die SVA die richtige Beitragsgrundlage nur nach Bekanntgabe der Zusammensetzung der Einkünfte ermitteln, da diese aus dem Steuerbescheid nicht ersichtlich ist. Liegen z.B. die steuerpflichtigen Einkünfte lt. Bescheid zuzüglich der Hinzurechnungsbeträge über der Höchstbeitragsgrundlage, die beitragspflichtigen Einkünfte aber darunter, kommt es zu einer zu hohen Beitragsvorschreibung. Zwecks Vorbeugung derselben sollte der SVA nach Vorliegen des Steuerbescheides die Zusammensetzung der steuerpflichtigen Einkünfte unaufgefordert schriftlich mitgeteilt werden.
Von den endgültig vorgeschriebenen Beiträgen sind die allenfalls auf Grund einer vorläufigen Beitragsbemessung bereits entrichteten Beiträge abzuziehen.
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© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info