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Klienten-Info - Aktuell

Härtefallfonds weiter beantragbar - mit Änderungen für Gewerbetreibende und Privatzimmervermieter - Ausfallbonus bei Privatzimmervermietern.

April 2021
Kategorien: Klienten-Info

Ab heute ist die Beantragung des Härtefallfonds – Phase 2 möglich. In den meisten Punkten stimmt dieser mit dem bisherigem Härtefallfonds überein.

Hier die Änderungen:

  • 3 Neue Zeiträume
    • Betrachtungszeitraum 13: 16. März 2021 – 15. April 2021
    • Betrachtungszeitraum 14: 16. April 2021 – 15. Mai 2021
    • Betrachtungszeitraum 15: 16. Mai 2021 – 15. Juni 2021
  • Antragstellung für die Auszahlungsphase 2 des Härtefall-Fonds ist bis 31.7.2021 möglich.
  • Zusätzlich zum Comeback-Bonus wird ab 1. Juni ein Zusatzbonus in der Höhe von 100 Euro für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt. Maximal werden 1.500 Euro (15 x 100 Euro) ausbezahlt (= 16.03.2020-15.06.2021)
  • maximalen Gesamtförderhöhe für den Härtefallfonds beträgt 39.000 Euro.
  • Wer kann beantragen:
    • Ein-Personen-Unternehmer
    • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
    • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
    • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
    • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
    • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
  • Unternehmen die bis 31.10.2020 neu gegründet wurden, können beantragen.
  • Für Anträge, die nach dem 15.04.2021 gestellt werden, gilt, dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden muss (insbesondere keine Ruhendmeldung).
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung und im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.

Besonderheiten für Privatzimmervermieter:

  • Anspruchsberechtigt für den Härtefallfonds sind nur Privatzimmervermieter (Antrag über die AMA) – Privatzimmervermieter sind:
    • Vermieterinnen bzw. Vermieter von privaten Gästezimmern oder Ferienwohnungen im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen
    • Es zählen sämtliche angebotenen Schlafgelegenheiten (Fix- und Zusatzbetten)!
    • Die Gästezimmer/Ferienwohnungen müssen sich am Hauptwohnsitz des Privatzimmervermieters befinden
  • Der Härtefallfonds greift wie bisher nur, wenn die Gesamteinkünfte inkl. Nebeneinkünfte unter 2.000,00 € sind.

Ausfallbonus Privatzimmervermieter - besonderheiten:

  • Es kann hier über die AMA ebenfalls ein Ausfallbonus beantragt werden
  • Der Ausfallbonus von 11/2020 - 02/2021 kann bis 31.05.2021 gestellt werden.
  • Auch für die Zeiträume 03/2021 – 06/2021 kann der Ausfallbonus

beantragt werden, wenn der Ausfall mindestens 40% beträgt.

  • Zur Beurteilung des Ausfalls wird bei Zimmervermietern immer der Zeitraum der Nächtigung und nicht der Zeitraum der Zahlung herangezogen.
  • Antragsberechtigt für den Ausfallbonus sind:
    • Vermieterinnen bzw. Vermieter von privaten Gästezimmern oder Ferienwohnungen im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen
    • Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen
    • Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG (= Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen
  • Antragsteller muss im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Hauptwohnsitz bzw. bei Gewerbebetrieben den Sitz oder die Betriebsstätte in Österreich haben.

Bild: © a_korn - Fotolia