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Klienten-Info

Artikel zum Thema: Rückstellung

Fixkostenzuschuss II jetzt beantragbar (neuer Name: Fixkostenzuschuss 800.000)

November 2020
Kategorien: Klienten-Info

Wer kann beantragen – wichtigste Kriterien:

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • Operative Tätigkeit in Österreich
  • Das Unternehmen ist von bestimmten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen und es ist in einer oder mehrerer durch diese Einschränkungen direkt betroffener Branchen operativ tätig.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftssteuergesetztes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein – mit Ausnahmen
  • Das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein. Der Zuschuss darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;
  • das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall im Sinne des Punkts 4.2;
  • zum 31 Dezember 2019 darf weder ein Insolvenzverfahren anhängig sein, noch dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger des Unternehmens erfüllt sein;
  • das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben – mit Ausnahmen.
  • das Unternehmen hat einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt um die durch den FKZ II zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
  • vor 16. März 2020 gegründet
  • Mindestens 30% Umsatzausfall
  • Der Fixkostenzuschuss muss mindestens 500,00 € betragen

Wie werden die Fixkosten berechnet:

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen;
  • die Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß den Vorschriften des § 7 Abs 1 EStG 1988 von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16. September 2020 angeschafft wurde;
  • bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die die primären Betriebsmittel für die Erzielung der Umsätze des Unternehmens darstellen, sich aber nicht im Eigentum des Unternehmens befinden, kann ein Betrag als Fixkosten angesetzt werden, der der Höhe der AfA für diese Wirtschaftsgüter beim Eigentümer entspricht (Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter); dies jedoch nur insoweit es bei einer sämtliche betroffene Unternehmen und den FKZ I und den FKZ II einschließenden Gesamtbetrachtung zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Beträge als Fixkosten kommt. Es ist vom den FKZ II beantragenden Unternehmen zu dokumentieren, dass eine solche doppelte Berücksichtigung ausgeschlossen werden kann (Bestätigung des Unternehmens, welches Eigentümer ist);
  • betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen im Sinne der lit. g als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden;
  • Leasingraten; wenn jedoch das Unternehmen wirtschaftliches Eigentum an dem Leasingobjekt erwirbt, als Leasingnehmer die AfA für das Leasingobjekt oder einen Betrag im Sinne der lit. c als Fixkosten geltend macht (Wahlrecht), lediglich der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten;
  • betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;
  • Aufwendungen für Telekommunikation sowie Aufwendungen für Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten;
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer). Bei Personengesellschaften kann für jeden Mitunternehmer ein Unternehmerlohn angesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um einen kapitalistischen Mitunternehmer im Sinne des § 23a EStG. Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Jahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit); von dem so ermittelten Ergebnis sind im Betrachtungszeitraum angefallene Nebeneinkünfte (Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988) in Abzug zu bringen. Als Unternehmerlohn nach Abzug der Nebeneinkünfte dürfen jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Liegt der so ermittelte Unternehmerlohn unter EUR 2.666,67 pro Monat, können auch die Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers angesetzt werden; dabei darf der für Unternehmerlohn und Sozialversicherungsbeiträge insgesamt als Fixkosten geltend gemachte Betrag aber nicht EUR 2.666,67 pro Monat übersteigen;
  • Aufwendungen bis zu einem Betrag von höchstens EUR 2.666,67 pro Monat für Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, sofern der Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit nicht nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu versichern ist;
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen;
  • Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen, in dem Ausmaß, in dem sie unbedingt erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden, wenn das Unternehmen in den gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeiträumen für Kunden tatsächlich geöffnet ist. Lohnnebenkosten sind nicht vom Begriff der Personalaufwendungen erfasst. Staatliche Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind in Abzug zu bringen, insoweit sie den geltend gemachten Fixkosten zuzuordnen sind;
  • Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens EUR 1.000, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ II angefallen sind, sofern das Unternehmen einen FKZ II von unter EUR 36.000 beantragt. Bei Unternehmen, die einen FKZ II von EUR 12.000 oder mehr beantragen, sind Aufwendungen, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ II angefallen sind, keine Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien;
  • Aufwendungen, die nach dem 1.6.2019 und vor dem 16. März 2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und der dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen); ausgenommen von diesen Aufwendungen sind Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen; der Nachweis dieser Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen;
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
  • Von den Fixkosten gemäß dem Punkt 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen
  • Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 an Umsatz im Sinne des Punkts 4.2 erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können (Wahlrecht) die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln. Unternehmen stellen die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers dar, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt, deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 ihre Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 EstG aus dem antragstellenden Unternehmen im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr übersteigen. Bei der pauschalierten Ermittlung der Fixkosten sind 30 Prozent des gemäß Punkt 4.2 ermittelten Umsatzausfalls als Fixkosten anzusetzen. Der Maximale Zuschuss beträgt hier 36.000,00 €
  • Der Zuschuss kann inklusive der weiter Aufgezählten Förderungen – maximal 800.000,00 € betragen. Die zu berücksichtigenden Förderungen sind: Umsatzersatz, Haftungen, Sonstige Beihilfen auf Grund von Corona – nicht jedoch Kurzarbeit oder Härtefallfonds (für Landwirtschaft gibt es niederere Grenzen).
  • Werden die Umsätze als Einnahmen-Ausgaben-Rechner berechnet, sind auch die Kosten als Einnahmen-Ausgaben-Rechner anzusetzen. Wenn dies bei den Umsätzen zu einem falschen Ergebnis führen würde, so kann auch der Einnahmen-Ausgaben-Rechner seine Zahlen wie ein Bilanzierer ermitteln.

Welcher Umsatzausfall ist heranzuziehen:

Es sind (vereinfacht) bis zu 10 Zeiträume heran zu ziehen. Diese müssen entweder zusammenhängen oder in 2 Blöcken beantragt werden, wobei jeder Block wieder zusammenhängen muss. Der erste Zeitraum besteht aus 16.09.2020 bis 30.09.2020. Die weiteren Zeiträume entsprechen jeweils den Monaten (10/2020, 11/2020, 12/2020,…. Bis 06/2021).

Wir Umsatzersatz beantragt, so ist dieser vor dem Antrag auf Fixkostenzuschuss zu stellen.

Wird für den gesamten November Umsatzersatz bezogen, so kann November nicht beantragt werden, wobei dieser dann keine Lücke im Sinne der 2 Blöcke Regelung darstellt.

Wird nur für einen Teil des Monats November oder Dezember Umsatzersatz beantragt, so sind die Fixkosten pro Tag zu ermitteln und für diese Tage nicht zu beantragen.

Wie ist der Prozentsatz zu ermitteln:

Das prozentuelle Ausmaß, in dem für die in den Betrachtungszeiträumen angefallenen Fixkosten ein FKZ II gewährt wird, entspricht dem Prozentsatz des gesamten Umsatzausfalls. (Vergleich mit dem Vorjahr). Bei der pauschalen Ermittlung (siehe letzter Punkt „Wie werden die Fixkosten berechnet“) entspricht der Zuschuss den 30% des Ausfalls.

Wie wird ausgezahlt:

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen:

  • Die erste Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen FKZ II und kann ab 23. November 2020 beantragt werden. Hierfür können nicht vorliegende Daten qualifiziert geschätzt werden. In dieser Tranche können saisonale Ware noch nicht berücksichtigt werden. (Umsätze werden hier vereinfacht nach UstG ermittelt).
  • Die zweite Tranche kann ab 01. Juli 2021 bis spätestens 31 Dezember 2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II zur Auszahlung. Hier sind auch Korrekturen vorzunehmen. Hier können die Anträge noch frei geändert werden.

Wie wird beantragt:

Der Antrag ist über Finanz-Online zu stellen. Der Antrag ist, wenn der Zuschuss 36.000,00 € übersteigt über einen Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu stellen. Hierfür muss eine Spezialvollmacht vorliegen.