Sie sind hier: Startseite » Service » Management-Info

Klienten-Info

Artikel zum Thema: Säumniszuschlag

Die aktuelle österreichische Zinsenlandschaft

Dezember 2002
Kategorien: Klienten-Info

Durch das seit 1. August 2002 geltende Zinsrechtsänderungsgesetz kommt es auch zu einer Änderung von gesetzlichen Zinssätzen. Die folgenden Zinssätze sind auf das Kalenderjahr bezogen.

Bankenzinssätze ab 9. November 2001
Basiszinssatz (früher Diskontsatz) 2,75%
Referenzzinssatz (früher Lombardsatz) 4,50%
Spitzenrefinanzierungsfazilität 4,25%
Einlagefazilität 2,25%

Gesetzliche Zinssätze
Allgemeiner Zinssatz 4,00%
Seit 1. August 2002 (ZRÄG) gilt dieser Zinssatz auch im Handelsrecht (bisher 5 %), sowie für die Zinseszinsenberechnung.  
   
Verzugszinsen  
– Im beiderseitigen Unternehmergeschäft seit 1. August 2002 aufgrund des ZRÄG
(8 % über Basiszinssatz)
10,75%
– Allgemeiner Verzugszinssatz mangels anderer gesetzlicher Anordnung 4,00%
   
Wechsel- und Scheckrecht 6,00%
   
Steuerrecht  
Stundungszinsen (4 % über Basiszinssatz) 6,75%
Aussetzungszinsen (1 % über Basiszinssatz) 3,75%
Anspruchszinsen (ab 1. 10. des Folgejahres – 2 % über Basiszinssatz) 4,75%
Für verspätete Zahlungen sind 3 Arten von Säumniszuschlägen vorgesehen und zwar:  
Erster Säumniszuschlag 2,00%
Zweiter und Dritter Säumniszuschlag für weitere verspätete Zahlungen jeweils zusätzlich 1,00%
Für verspätete Einreichung von Abgabenerklärungen kann ein Verspätungszuschlag von der festgesetzten Abgabe vorgeschrieben werden. bis zu 10,00%
   
Sozialversicherungsrecht  
Verzugszinsen 7,21%
Dieser Zinssatz liegt 3 % über der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen vom Oktober des Vorjahres (§ 59 ASVG)

 
   
Arbeitsrecht  
– Verzugszinsen gemäß § 49 a ASGG (8 % über Basiszinssatz) wie bei beidseitigen Unternehmergeschäften 10,57%
– Beruht der Zahlungsverzug aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, dann nur 4,00%
   

Zahlungsverzug

– Die betreffende EU-Richtlinie sieht – mangels anderer vertraglicher Vereinbahrung – den automatischen Anfall der Verzugszinsen spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung vor (objektiver Verzug ohne Verschuldenselement).
– Nach österreichischem Recht bleibt die Regelung gemäß §1334 ABGB aufrecht, wonach der Zahlungsverzug der Fälligkeit folgt. Die Zahlung hat grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Dieser Zeitraum wird in der Regel einige Tage bis etwa 1 Woche betragen können.

Kreditzinsen im Bankenbereich

Zinsenkonflikt zwischen Banken und Kunden in der Vergangenheit
Die EU-Wettbewerbskommission erblickte in den Mitgliedern des „Österreichischen Lombard-Clubs“ Kartellsünder. Diversen österreichischen Banken wurde daraufhin vorgeworfen in der Vergangenheit zu hohe Kreditzinsen verrechnet zu haben. Der Verein für Abrechnungskontrolle bietet für die korrekte Berechnung von Zinsen bei Privatkrediten seine Dienste an. Zwischenzeitlich kam es im Zuge von mehreren Prozessen bereits zu Verurteilungen von Banken bzw. zu Vergleichen mit nicht unerheblichen Zinsenrückzahlungen.
Basel II – Zinsenentwicklung in der Zukunft
Durch die Neuregelung der angemessenen Eigenkapitalausstattung der Banken wird die Bonitätsbeurteilung der Kreditnehmer in Form des „Rating“ von ausschlaggebender Bedeutung für die Höhe der Kreditzinsen. Je höher das Risiko umso höher werden die Zinsen sein. Obwohl die Neuregelung erst 2007 in Kraft treten wird, ist Basel II schon heute Wirklichkeit, da die Banken bereits mit den Vorbereitungen für das bankeninterne Rating beginnen. Den Kreditnehmern ist zu empfehlen, die hiefür erforderlichen Unterlagen (betriebswirtschaftliche Erfolgsfaktoren) entsprechend aufzubereiten um erhöhte Kreditkosten (bis um 2,5 %) zu vermeiden. Für Klein- und Mittelbetriebe sind gewisse Erleichterungen zu erwarten.