Klienten-Info
Artikel zum Thema: Diskriminierung
Steuerliche Gleichstellung der ausländischen mit den inländischen Kapitalerträgen und Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer
Bereits in der Klienten-Info November 2003 wurde über diese Gleichstellung berichtet. Auf Grund der Auslands-KESt VO 2003 unterliegen ausländische Dividenden und Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Zinsen aus Forderungswertpapieren, die sich auf ausländischen Depots befinden, sowie Erträge aus Auslandsfonds, soweit sie ihre Erträge wie inländische Fonds offen legen, dem inländischen KESt-Abzug in der Höhe von 25% unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, allerdings nur in der Höhe von 15% des Kapitalertrages. Um die Rückerstattung einer höheren ausländischen Quellensteuer muss sich der Steuerpflichtige auf Basis der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen selbst bemühen.
Rechtshistorische Entwicklung der Gleichstellung
Auf Grund des EuGH-Urteils vom 15. Juli 2004 hat Österreich die bisher bestehende Diskriminierung der ausländischen Kapitalerträge in folgender Weise beseitigt:
- Ab 1. April 2004 KESt-Abzug durch die inländische Bank. Infolge Anrechnung der ausländischen Quellensteuer in der Höhe von nur 15% des Kapitalertrages kommt es effektiv zu einem Gesamtabzug von 35%, wenn z.B. die ausländische Quellensteuer ebenfalls 25% beträgt. Damit ist die Endbesteuerung verbunden. Wenn der halbe Durchschnittssteuersatz günstiger ist, kann dieser beantragt werden (keine Endbesteuerung!)
- 1. April 2003 bis 31. März 2004 (Übergangsphase)
Auch für diese Periode gilt das unter Punkt 1 Gesagte. Im Formular E 1 sind für diese Zwecke die folgenden Kennzahlen vorgesehen:
Kapitaleinkünfte ausl. Quellensteuer Sondersteuersatz 25% KZ 754 KZ 757 Vollsteuersatz KZ 755 KZ 758 Halbsteuersatz KZ 756 KZ 759
Laut BMF sind aber die ausländischen Kapitaleinkünfte, die vor dem 1. April 2003 zugeflossen sind in der E 1 2003 genau so zu behandeln, wie jene, die nach dem 31. März 2003 zugeflossen sind. - 1994 bis einschließlich 2002
Da durch das EuGH-Urteil die Diskriminierung rückwirkend ab EU-Beitritt Österreichs zu beseitigen war, hat der österreichische Fiskus für diese Periode folgende Regelung getroffen:
:: Noch nicht rechtskräftig veranlagt
Mittels formlosen Antrages erfolgt die Besteuerung mit 25% oder dem Halbsatz.
:: Bereits rechtskräftig veranlagt
Mittels Antrag auf Aufhebung des Steuerbescheides nach § 299 BAO kann innerhalb der 5jährigen Verjährungsfrist die Sanierung bewerkstelligt werden.
Praktische Durchführung
Für die Endbesteuerung bzw. Tarifbesteuerung hat das BMF am 30. Juli und ergänzend am 30. September 2004 schriftliche Informationen herausgegeben, in welchen insbesondere infolge Fehlens der entsprechenden Eintragungsfelder in den E 1-Formularen 1994 bis 2002 folgende Vorgangsweise verordnet wurde:
:: Endbesteuerung mit 25%
Mittels formlosen Antrages an das zuständige Finanzamt sind die Kapitalerträge mitzuteilen, welche statt bisher in der KZ 361 nunmehr in die KZ 403 aufzunehmen sind. Ausländische Quellensteuern sind bis zur Höhe des zustehenden Anrechnungsbetrages (15% des Kapitalertrages) in KZ 375 einzutragen.
:: Tarifbesteuerung
- Vollsatzbesteuerung: In- und ausländische Kapitalerträge sind insgesamt in die KZ 361 einzutragen. Die KZ 366, 369, 364, 409, 444 und 448 sind nicht auszufüllen.
- Halbsatzbesteuerung: Derartige in- und ausländische Kapitaleinkünfte (Dividenden) sind in KZ 423 einzutragen. Eine anrechenbare inländische KESt ist in KZ 375 einzutragen. Gleiches gilt für eine ausländische Quellensteuer bis zur Höhe von 15% des Kapitalertrages.
Anmerkungen
- Bei der Auswahl der o.a. Varianten ist darauf zu achten, dass jeweils nur eine Variante möglich ist und keine Mischung.
- Wenn nur ausländische Dividenden vorliegen, ist die Halbsatzvariante billiger, weil der Halbsatz unter 25% liegt. Es ist allerdings damit keine Endbesteuerung (Erbschaftsteuer) verbunden.
- Durch die Bezeichnung der KZ 403 als Eigenkapitalverzinsung darf man sich nicht irre machen lassen. Diese KZ ist nämlich mit dem Sondersteuersatz von 25% belegt.
Entlastung von der ausländischen Quellensteuer
Übersteigt die ausländische Quellensteuer den im Art. 10 OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Höchstsatz von 15% - nur dieser wird auf die inländische KESt angerechnet - kann der übersteigende Betrag auf Antrag entlastet werden. Damit ist ein erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden, der für viele Steuerpflichtige prohibitiv sein kann. Um diese Schwelle zu überwinden, sei für die Praxis auf folgende Vorgangsweise hingewiesen:
In den Doppelbesteuerungsabkommen sind hiefür folgende Instrumente vorgesehen:
Die Steuerrückerstattung auf Antrag oder das Freistellungsverfahren, welches zur Entlastung an der Quelle führt. Letzteres ist eher für größere Fälle auf längere Zeit sinnvoll und hat einen Freistellungsbescheid zur Voraussetzung. Die Form der Rückerstattung wird von den einzelnen Vertragsstaaten individuell geregelt.
Österreich sieht z.B. in § 240 BAO eine Frist von 5 Jahren vor.
In Frankreich endet lt. Antragsformular RF 1, die Frist spätestens am 31. Dezember des Jahres, welches auf das Jahr der Vereinnahmung der Erträge folgt.
Italien setzt lt. Antragsformular R/ A- I/ 1 eine Frist von 18 Monaten ab Steuerabzug und empfiehlt den Antrag spätestens innerhalb von 15 Monaten bei der österreichischen Steuerbehörde einzubringen. Die Rückerstattung dauert dafür dann aber angeblich bis zu 6 Jahre!
In den Niederlanden ist lt. Formular IB 92.2** 1 PL OST der Antrag innerhalb von 3 Jahren einzubringen.
Im Formular 84 setzt die Schweiz eine Frist von 3 Jahren für die Einreichung des Antrages bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die entsprechenden Antragsformulare für das betreffende Land sind bei der Drucksortenverwaltung der Finanzbehörde Tel. (01) 71125 3643, Fax: (01) 71125 3649 anzufordern und ausgefüllt an das zuständige Finanzamt einzureichen. Dieses leitet das Formular an das FA Eisenstadt weiter, welches gem. § 13a AVOG für die Zusendung an die Steuerverwaltungen der betreffenden Länder zuständig ist.
Für die Rückerstattung der österreichischen KESt an ausländische Steuerpflichtige stehen die Zwischenstaatlichen Formulare zur Verfügung, welche der Homepage des BMF zu entnehmen sind (z.B. Formular ZS-RD1).
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© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info