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Geschäftsführerhaftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Häufig werden wirtschaftliche Aktivitäten in der Rechtsform einer GmbH betrieben, da für Gesellschaftsschulden keine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht und somit die negativen Folgen aus einem wirtschaftlichenScheitern minimiert werden sollen.
In vielen Fällen sind die Gesellschafter der GmbH gleichzeitig auch Geschäftsführer. Bei dieser Konstellation ist aber besondere Vorsicht geboten, damit sie nicht im Wege der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Haftungsbestimmungen für Abgabenschulden der Gesellschaft persönlich herangezogen werden können.
Der vorliegende Beitrag stellt die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Haftungsbestimmungen kurz dar und gibt gestützt auf Literatur und Rechtsprechung darüber Auskunft, wie es zu einer persönlichen Haftung kommen kann bzw welche heiklen Punkte jedenfalls berücksichtigt werden sollten.
Schuldhafte Pflichtverletzung
Da die Haftungsbestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur sind, können sie durch zivilrechtliche Vereinbarungen (zB Geschäftsführervertrag) weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Zu einer Haftung für Steuern nach §9 Bundesabgabenordnung (BAO) kann es für den Geschäftsführer kommen, wenn der Eintritt eines Abgabenausfalls in Folge von Uneinbringlichkeit durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers erfolgt ist. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Geschäftsführer bewusst Abgaben nicht entrichtet, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten verletzt oder Zahlungserleichterungen durch falsche Angaben erschleicht und in weiterer Folge die Abgabenschuld uneinbringlich wird.
Aber auch die Nichterfüllung von Kontroll- und Überwachungspflichten kann zu einer solchen Pflichtverletzung führen. Der Einwand, dass man selbst hinsichtlich Buchhaltung, Bilanzierung oder Lohnverrechnung keine ausreichenden Kenntnisse besitzt und daher dritte Personen (Angestellte, Wirtschaftstreuhänder etc) betraut hat oder diese Aufgaben in das Ressort eines anderen Geschäftsführers fallen, hilft dann nicht, wenn deren Tätigkeit nicht in einem Mindestausmaß überwacht wurde oder den Geschäftsführer ein Auswahlverschulden (zB ungeeignete oder dubiose Personen) trifft.
Wirtschaftliche Fehldispositionen oder sogar ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die dazu führen, dass nicht mehr ausreichende Mittel zur Entrichtung der Steuerschulden vorhanden sind, lösen - ungeachtet allfälliger konkursrechtlicher Haftungen - nicht zwangsläufig eine Haftung des Geschäftsführers für die geschuldeten Steuern aus.
Entscheidendes Kriterium ist, ob der Geschäftsführer nach Fälligkeit einer Steuerverbindlichkeit Mittel zur Bezahlung zur Verfügung hatte und für eine Tilgung Sorge getragen hat oder nicht (Haftung!). Reichen die Mittel nicht zur gänzlichen Tilgung sämtlicher Gesellschaftsschulden aus, so dürfen die Steuerschulden nicht schlechter gestellt werden alsdie anderen Gläubiger.
Lohnsteuer
Besonders strenge Haftungsfolgen gibt es im übrigen für die einbehaltene und an das Finanzamt abzuführende Lohnsteuer. In Krisenzeiten sollte daher der Geschäftsführer gut dokumentieren, dass ausreichende Mittel nicht zur Verfügung standen bzw die Steuerschulden nicht schlechter gestellt wurden. Sofern der Geschäftsführer von Gesellschaftern durch Weisungen gehindert wird, die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllten, ist er gut beraten seine Funktion niederzulegen, da es anderenfalls im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben zu einer persönlichen Haftung kommen kann.
Uneinbringlichkeit
Wie schon erwähnt ist § 9 BAO als Ausfallshaftung konzipiert. Der Geschäftsführer kann daher nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn bei der Gesellschaft (eigentlicher Steuerschuldner) die Steuern uneinbringlich geworden sind.
Uneinbringlichkeit setzt dabei jedoch nicht voraus, dass sämtliche Einbringungsschritte (Exekution, Konkursantrag) gegen die Gesellschaft gesetzt werden müssen; es reicht bereits aus, wenn eine zwangsweise Erhebung der Abgaben bei der Gesellschaft aussichtslos erscheint. Die Haftung des Geschäftsführers richtet sich daher nach dem Abgabenausfall, der sich durch die schuldhafte Pflichtverletzung ergeben hat, das ist jener Betrag der dem Geschäftsführer (unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung anderer Gläubiger) zur Verfügung gestanden wäre um Abgabenschulden zu zahlen.
Sozialversicherungsbeiträge
Eine ähnliche Haftung sieht im übrigen auch § 67 Abs 10 ASVG für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge vor. Eine schuldhafte Pflichtverletzung (wiederum Haftungsvoraussetzung) der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten liegt insbesondere dann vor, wenn der Geschäftsführer einbehaltene Dienstnehmeranteile nicht an die Gebietskrankenkasse weiterleitet bzw Beitragsausfälle auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind.
Schlussfolgerung
Aufgrund der Gefahr in eine persönliche Haftung hineingezogen zu werden, sollten Geschäftsführer daher tunlichst auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen achten bzw in Zweifelsfällen Rücksprache mit ihrem Wirtschaftstreuhänder halten.
© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info