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Umsatzersatz ab 07.12. jetzt beantragbar
Wie bereits mitgeteilt können Unternehmen, die weiterhin vom Lockdown betroffen sind auch weiter Umsatzersatz beantragen.
Wer kann beantragen:
- Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
- Operative Tätigkeit in Österreich
- Nur Unternehmer im Sinne des UstG.
- Das Unternehmen ist von bestimmten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen und es ist in einer oder mehrerer durch diese Einschränkungen direkt betroffener Branchen operativ tätig.
- Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
- Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftssteuergesetztes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
- Das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
- Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
- Das Unternehmen ist nicht von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes nach Punkt 3.2 der Richtlinien ausgenommen und verpflichtet sich, bis zum Ende der Maßnahmen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.
- Das Unternehmen muss vor dem 01. Dezember bereits Umsätze erzielt haben.
Wie wird der Basisumsatz berechnet:
- Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat Dezember 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;
- Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
- die Summe der in den letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
- die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.
- Ist ein von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffener sowohl in einer Branche tätig, die direkt von den Einschränkungen betroffen ist, als auch in einer Branche, die nicht direkt von den Einschränkungen betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Dieser Betrag wird vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht.
- Dieser Betrag ist durch 30 zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Lockdowns (maximal bis 06.12.2020) zu multiplizieren (vereinfacht).
Wie hoch ist der Prozentsatz:
50 % für die geschlossenen Betrieb,
Mindesthöhe: 2.300,00 €
Alle Beihilfen inkl. Umsatzersatz dürfen 800.000,00 € nicht übersteigen.
Der Umsatzersatz ist vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 zu stellen.
Während dieses Zeitraums kann kein Fixkostenzuschuss II gestellt werden.
Wie wird beantragt:
Der Antrag ist über Finanz-Online zu stellen. Dieser kann selbst durchgeführt werden. Spätestens ist der Antrag bis 15. Jänner 2021 zu stellen. Gerne übernehmen wir auch die Antragstellung. Wir benötigen dazu eine Spezialvollmacht.
Bild: © IckeT - Fotolia
© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info