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Artikel zum Thema: ESG
Was gilt ab 2022 - Änderungen durch die Steuerreform
Folgende Änderungen treten ab 2022 in Kraft:
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Absenkung der Einkommensteuer und Lohnsteuer
Die zweite Tarifstufe wird ab 1.7.2022 von 35 auf 30 Prozent abgesenkt. Damit man in einem Kalenderjahr unterschiedliche Steuersätze vermeidet, beträgt die zweite Stufe im Jahr 2022 32,5 Prozent, welches den Durschnitt des alten und neuen Tarifs darstellt.
Es ergibt sich daraus eine Steuerersparnis im Jahr 2022 bis zu 425 Euro.
In der Lohnverrechnung wird dies erst (die gesetzliche Regelung fehlt noch) im laufe des Jahres umgesetzt.
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Erträge aus Kryptowährungen werden steuerpflichtig
Bisher waren Erträge aus Kryptowährungen in der Regel nur dann steuerpflichtig, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr mit Gewinn verkauft wurden. Ab 2022 sind Gewinne mit 27,5 Prozent steuerpflichtig, wenn die entsprechenden Kryptoassets nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.
Somit bleibt nur „Altvermögen“, das vor dem 1.3.2021 angeschafft wurde, weiterhin steuerfrei. Dokumentieren Sie den Anschaffungszeitpunkt!
Realisierte Gewinne muss man in der Einkommensteuer-Erklärung selbst versteuern. Das gilt auch für Gewinne auf einem ausländischen Depot ohne KESt-Abzug.
Ab 1.3.2022 können Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
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Steuerfreie Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligungen
Ab 2022 können ArbeitnehmerInnen steuerfrei bis zu 3.000 Euro pro Jahr am Erfolg beteiligt werden . Voraussetzungen:
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Der maximale Auszahlungsbetrag ist der Vorjahresgewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT).
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Steuerfrei ist die Erfolgsbeteiligung nur dann, wenn sie an alle oder an eine bestimmte Gruppe (z.B. alle MitarbeiterInnen mit dreijähriger Dienstzeit) gewährt wird.
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Sie darf auch nicht anstelle des Arbeitslohns, einer SEG-Zulage oder einer Lohnerhöhung gezahlt werden.
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Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag werden erhöht
Für Familien wird der Familienbonus Plus von 1.500 auf 2.000 Euro pro Jahr angehoben. Für Kinder ab 18 gibt es 650 anstelle von bisher 500 Euro. Der Kindermehrbetrag für Niedrigverdiener wird stufenweise von 250 auf 350 Euro angehoben.
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Degressive Afa verlängert
Die degressive Afa ermöglicht zu Beginn eine Abschreibung von 30 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dies wird nun um ein Jahr verlängert und kann für Inbetriebnahmen bis 31.12.2022 genutzt werden.
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Gewinnfreibetrag angehoben
Ab 2022 steigt der Gewinnfreibetrag für die ersten 30.000 Euro von 13 auf 15 Prozent. Bis zu diesem Gewinn sind auch keine Investitionen notwendig. Damit gibt es einen zusätzlichen Absetzposten von bis zu 600 Euro pro Jahr.
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Sonderausgaben für klimafreundliche Investitionen
Nach dem Aus für Sonderausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung gibt es nun eine neue Förderung im privaten Wohnbau. Absetzbar werden thermisch-energetische Sanierung und der Ersatz eines fossilen Heizungssystems – aber nur dann, wenn es auch eine entsprechende Bundesförderung gibt.
Eine Voraussetzung ist weiters, dass die Ausgaben einer thermisch-energetischen Sanierung 4.000 Euro nach Bundesförderung betragen. Die Sonderausgaben belaufen sich dann auf max. 800 Euro pro Jahr für fünf Jahre. Für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems gelten jeweils die halben Werte. Der Förderantrag muss ab 1.4.2022 gestellt werden und die Auszahlung der Bundesförderung ab dem 1.7.2022 erfolgen.
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Dieverse Begünstigungen für Niedrigverdiener
Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag etc. wurden angehoben.
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© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info