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Artikel zum Thema: Software

Mini One Stop Shop (MOSS) bis zum Jahresende beantragen

Dezember 2014
Kategorien: Klienten-Info

Die ab 1.1.2015 geltenden Leistungsortregelungen bei der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer können für die leistenden Unternehmer zu einem erheblichen Mehraufwand führen, da sie sich möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen. Bekanntermaßen gilt mit Jahreswechsel bei Rundfunk-, Telekommunikations- und Fernsehleistungen der Wohnsitz des Leistungsempfängers als umsatzsteuerlicher Leistungsort (bisher war dies der Unternehmerort). Unter die betroffenen Leistungen fallen u.a. Mobilfunkdienste (inklusive SMS und VoIP), die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung, die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, die Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen und Datenbanken, die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen sowie die Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen.

In Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Dienstleistungen gelten für die Bestimmung des Ansässigkeitsorts des Leistungsempfängers folgende Vereinfachungsregelungen.

  • Erfordert der Empfang der Leistung die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers (z.B. Telefonzellen, WLAN-Hot-Spots oder Internetcafés) so gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an diesem Ort ansässig ist.
  • Bei Leistungen über Festnetzanschluss gilt der Ort des Anschlusses als Empfängerort.
  • Bei Leistungserbringung über mobile Netzwerke ist der Ländercode der SIM-Karte relevant.
  • Sofern der Empfang der Leistungen einen Decoder, eine Programm- oder Satellitenkarte benötigt, gilt als Vermutung für den Empfängerort der Standort des Gerätes bzw. der Karte. Ist dieser Ort nicht bekannt, so wird die Adresse, an welche die Programm- oder Satellitenkarte versendet wurde, als Empfängerort vermutet.

Für Unternehmen, die solche Leistungen in EU-Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie weder Sitz noch Betriebsstätte haben, wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) eingerichtet. Dieser dient als zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und Steuerzahlungen und führt dazu, dass sich die Unternehmer nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat extra registrieren lassen müssen. Österreichische Unternehmer können sich zum MOSS elektronisch über FinanzOnline registrieren. Sofern MOSS ab 1.1.2015 bereits verwendet werden soll, ist der Antrag auf Registrierung bis spätestens 31.12.2014 abzugeben. Die MOSS-Steuererklärungen müssen elektronisch über FinanzOnline bis zum 20. Tage des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats eingereicht werden. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

Über MOSS können nur Leistungen erfasst werden, die der Unternehmer in Mitgliedstaaten erbringt, in denen er weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat. Ansonsten hat die Meldung der lokalen Umsätze im Rahmen der regulären Steuererklärung zu erfolgen.

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