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Klienten-Info

Artikel zum Thema: Unterhaltsabsetzbetrag

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2017 veröffentlicht

Dezember 2016
Kategorien: Klienten-Info

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2017 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):

Altersgruppe

2017

bisher

0 bis 3 Jahre

200,-

199,-

3 bis 6 Jahre

257,-

255,-

6 bis 10 Jahre

331,-

329,-

10 bis 15 Jahre

378,-

376,-

15 bis 19 Jahre

446,-

443,-

19 bis 25 Jahre

558,-

555,-

Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

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