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Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung ist kein endgültiger Vermögensverlust


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Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung ist kein endgültiger Vermögensverlust

Dezember 2018
Kategorien: Klienten-Info

Grundsätzlich gilt, dass Wertänderungen einer internationalen Schachtelbeteiligung (zumindest 10%ige Beteiligung an einer zumindest ein Jahr gehaltenen ausländischen Kapitalgesellschaft) steuerneutral sind. Im Jahr der Anschaffung besteht die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht. Sofern diese Option nicht gewählt wird, können Wertverluste nicht steuerwirksam geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht für tatsächliche und endgültige Vermögensverluste durch liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang. Derartige Verluste können - gekürzt um steuerfreie Gewinnausschüttungen der letzten fünf Jahre - über sieben Jahre verteilt geltend gemacht werden.

Das Bundesfinanzgericht (GZ RV/5101743/2014 vom 6.6.2018 bzw. GZ RV/6100553/2017 vom 26.7.2018) hat sich zuletzt mehrfach damit befasst, ob ein im Zuge einer Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung realisierter Verlust als endgültiger Vermögensverlust im Sinne des § 10 Abs. 3 KStG anzusehen ist. Das BFG vertrat dabei eine strenge Auslegung und hat festgehalten, dass eine Veräußerung keinen Liquidations- oder Insolvenzfall darstellt und daher aufgrund fehlender gesetzlicher Deckung der Veräußerungsverlust nicht geltend gemacht werden kann. Eine aus wirtschaftlicher Sicht durchaus denkbare Gleichstellung eines Veräußerungsverlustes mit einem Liquidationsverlust wurde daher nicht akzeptiert.

Mit dieser Entscheidung orientiert sich das BFG an der sehr restriktiven Rechtsprechung des VwGH (GZ Ro 2014/13/0042 vom 31.3.2017), welcher das Vorliegen eines endgültigen Vermögensverlustes überhaupt erst bei Abschluss des Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens zulässt. Im Hinblick auf die im Ausland oft recht komplexen und langwierigen Verfahren ist es somit oftmals gar nicht einfach, die faktisch bereits final eingetreten Verluste geltend machen zu können. Insgesamt empfiehlt es sich, die Beendigung eines verlustreichen Auslandsengagements sorgsam zu planen.