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Artikel zum Thema: Härtefall-Fonds
Härtefallfonds Juli - September / 2021
Der Härtefall-Fonds wurde verlängert. Mit dem Förderinstrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen.
Ab wann beantragbar?
- Beantragungen scheinbar ab 02.08.2021 übder die WKO möglich
- ACHTUNG – eine Handysingatur ist für die Beantragung erforderlich – derzeit ist nicht klar, ob wir als Steuerberater diese Beantragung für unsere Klienten (so einfach wie bisher) durchführen können
- Beantragung iommer im Nachhinein
Wer kann beantragen?
- Ein-Personen-Unternehmen (darunter auch neue Selbständige) und Kleinstunternehmer
- Das Unternehmen muss im Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum die Selbstständigkeit auch betrieben
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung liegen eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Global Location Number (GLN) sowie eine Steuernummer und eine Sozialversicherungsnummer in Österreich vor
- Es muss eine oder mehrere der Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die laufenden Kosten können im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden. Das ist der Fall, wenn sich die Ertragsfähigkeit der ausgeübten Tätigkeit infolge der COVID-19-Pandemie gegenüber der Zeit davor derart verschlechtert hat, dass zahlungswirksame laufende Kosten, die vor der Krise aus dem Betrieb gedeckt werden konnten, aus den Mitteln, die dem Betrieb nunmehr zur Verfügung stehen mehr beglichen werden können. Für privater Kosten wird in dieser Betrachtung ein monatlicher Betrag von 2.000 € angesetzt (bei einer Partnerschaft sind 3.000,00 € anzusetzen und das Einkommen des Partners für die Privaten Kosten zu berücksichtigenm)
- Im Betrachtungszeitraum liegt ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% gegenüber dem Vergleichszeitraum vor.
- Betrachtungszeiträume sind jeweils die vollen Monate Juli, August und September
- Als Vergleichszeiträume werden die jeweiligen Monate des Jahres 2019 oder 1/3tel des Quartalumsatzes herangezogen
- Das Unternehmen darf vor der COVID-19-Krise kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sein
- Gründung (Gewerbeanmeldung) oder Beginn der Tätigkeit bis spätestens 31.12.2019 oder Beginn der Pflichtversicherung bis 31.10.2020
- Aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung
Wer kann nicht beantragen?
- Land- und Forstwirtschaft
- Privatzimmervermietung mit höchstens zehn Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegt.
- Non-Profit-Organisationen
- Eigentum von Körperschaften und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts
- Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt und im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
Wie viel und was wird gefördert?
- Bezahlt wird der Einkommensentgang = Gewinn laut letzten Steuerbescheides auf das Monat umgerechnet minus des mittels Umsatzrentabilität aus dem Umsatz des Zeitraus errechneten erwarteten Gewinns, mindestens 600,00 €
- Maximal 2.000,00 pro Zeitraum
- Die Einkünfte und Nebeneinkünfte gemeinsam dürfen 2.000,00 € nicht überschreiten – ansonsten steht keine Förderung zu
- Wird für den Juli eine Fördeung gewährt, wird diese automatisch um 50% erhöht
Bis wann zu beantragen?
Anträge können innerhalb folgender Fristen gestellt werden:
- Für den Betrachtungszeitraum 1 (1.7.2021 bis 31.7.2021): ab 2.8.2021 bis 31.10.2021
- Für den Betrachtungszeitraum 2 (1.8.2021 bis 31.8.2021): ab 1.9.2021 bis 31.10.2021
- Für den Betrachtungszeitraum 3 (1.9.2021 bis 30.9.2021): ab 1.10.2021 bis 31.10.2021
Bild: © Picture-Factory - Fotolia
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© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info
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