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Artikel zum Thema: COFAG

Coronavirus: Lockdown-Umsatzersatz für behördlich geschlossene Unternehmen - Update

Dezember 2020

Für den Zeitraum der angeordneten Schließung und somit zwischen 1. November und 6. Dezember 2020 (als Betrachtungszeitraum) erhalten österreichische Unternehmen, die auf staatliche Anordnung geschlossen bzw. eingeschränkt wurden, bis zu 80% ihres Umsatzes basierend auf dem Vorjahreszeitraum ersetzt. Als Bemessungsgrundlage gilt der Umsatz aus November 2019 (gem. UVA), welcher durch 30 dividiert und mit der Anzahl der Lockdown-Tage multipliziert wird. Wichtige Voraussetzung für den so genannten Lockdown-Umsatzersatz ist eine Arbeitsplatzgarantie für die Mitarbeiter; weshalb es im Zeitraum des Bezugs von Umsatzersatz zu keinen Kündigungen kommen darf. Für die Förderung unschädlich sind hingegen beispielsweise die Beendigung befristeter Dienstverhältnisse, einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer usw. Überdies muss das Unternehmen eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt haben (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb) und bereits vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.

Die Berechnung der Förderung erfolgt automatisch basierend auf den der Finanzverwaltung vorliegenden Daten. Sofern trotz des Lockdowns Umsätze erzielt werden (etwa durch die Bereitstellung von Lieferservice im Gastronomiebereich oder durch den Online-Verkauf eines behördlich geschlossenen Handelsunternehmens), kürzt dies den Umsatzersatz nicht. Die maximale Förderung pro Unternehmen beträgt 800.000 €, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegenzurechnen sind (z.B. Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder vom regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds). Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes sind 2.300 € - diese Förderung wird also auch dann gewährt, sofern im November 2019 gar keine Umsätze erzielt werden konnten (z.B. aufgrund einer Renovierung des Betriebs etc.). Eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) ist möglich. Ebenso kann der Umsatzersatz neben der Kurzarbeit beantragt werden.

Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive körpernahe Dienstleister wie etwa Friseure erhalten 80% des Lockdown-Umsatzausfalls. Bei Handelsunternehmen wird der Umsatzersatz gestaffelt mit 20%, 40% oder 60% geregelt. Details finden sich unter https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Handelskategorisierung.pdf. So kann etwa im Rahmen des Spielwaren-Einzelhandels 40% geltend gemacht werden und im Einzelhandel Bekleidung 60% - im Einzelhandel Möbel- und Einrichtungsgegenstände beträgt der Umsatzersatz (nur) 20%. Bei Mischbetrieben muss geschätzt werden, welcher Umsatzanteil der (stärker) betroffenen Branche zuzuordnen ist und welcher nicht.

Der Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz kann via FinanzOnline noch bis 15. Dezember 2020 an die COFAG erfolgen. Sowohl der Unternehmer selbst als auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können den Antrag auf Umsatzersatz einbringen. Wenn bereits vor dem 23.11.2020 ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wurde, muss ein neuerlicher Antrag nur dann gestellt werden, sofern sich der Grad der direkten Betroffenheit geändert hat. Ansonsten wird einfach der entsprechende Betrag für 1. bis 6. Dezember 2020 zusätzlich überwiesen.

Bild: © Adobe Stock - Stockfotos-MG

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