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Drei neue Gruppen für Kriegsgefangenen-Entschädigung
Wie bereits in der Klienten-Info Juni 2001 berichtet, haben österreichische Staatsbürger seit 1. Jänner 2001 Anspruch auf eine steuerfreie Entschädigung für eine Kriegsgefangenenschaft in den osteuropäischen Staaten.
Ab 1. Jänner 2002 wurde der Entschädigungsanspruch auf folgende österreichische Staatsbürger erweitert:
:: Gefangenschaft in amerikanischen, britischen und französischen Lagern.
:: zivilinternierte Personen, die außerhalb Österreichs festgenommen wurden.
:: ehemalige Kriegsgefangene, die heute ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Personen, deren Verhalten in Wort und Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war (Verurteilung nach dem Kriegsverbrecher- oder Verbotsgesetz).
Höhe und Auszahlung der Leistung:
EUR | Mindestdauer der Gefangenschaft |
14,53 | 3 Monate |
21,80 | 2 Jahre |
29,07 | 4 Jahre |
36,34 | 6 Jahre |
Die Leistung wird 12 x jährlich ausbezahlt und ist einkommensteuerfrei. Die Anweisung erfolgt gemeinsam mit der Pension.
Formelle Voraussetzungen:
Um die Entschädigung für die neue Fallgruppe rückwirkend ab 1. Jänner 2002 zu erhalten, ist ein formeller Antrag (das Formular ist bei der Sozialversicherungsanstalt erhältlich) bis spätestens 31. Dezember 2002 an das pensionsauszahlende Institut zu stellen. Als Nachweis über die Dauer und den Ort der Gefangenschaft dienen z.B. Entlassungsschein, Zeugenaussage, Korrespondenz, etc. Diese Nachweise sind allerdings nur dann erforderlich, wenn diese Zeiten nicht als Ersatzzeiten für die Pension angerechnet wurden.
Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia
© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info