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Klienten-Info

Artikel zum Thema: 03.11.2020

Neuer Lockdown ab 03.11.2020

November 2020
Kategorien: Klienten-Info

Hier die bisher bekannten Maßnahmen - eine kurze Zusammenfassung:

Zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  • Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
  • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  • Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung

An öffentlichen Orten im Freien ist ein Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu wahren

  • Ausnahme: Gruppen von maximal 6 Personen (zzgl. bis zu max. 6 Kindern) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten.

An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen besteht zusätzlich Maskenpflicht

  • Ausnahme: Bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit, wobei der Betroffene dann ein ärztliches Attest vorlegen können muss

Verbot von Gesichtsvisieren

„10m² pro Kunde"-Regel für Handel- und Dienstleistungsbetriebe

Handel und Dienstleistungsbetriebe dürfen weiterhin betreten werden

  • Es müssen jedoch pro Kunden 10m² an Fläche zur Verfügung stehen (wobei bei Geschäften mit einer geringeren Gesamtfläche ein Kunde möglich ist
  • Es gelten Abstands- und Maskenpflicht sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt

Betretungsverbote für Gastgewerbe

  • Gastgewerbe dürfen von Gästen nicht mehr betreten werden
  • Es gelten wenige Ausnahme für Gastronomiebetriebe, die nicht öffentlich zugänglich sind (z.B. Betriebskantinen, in Kranken- und Kuranstalten), wobei strenge Personengrenzen gelten
  • Selbstabholungen zwischen 06:00 und 20:00 Uhr sind möglich
  • Lieferservice bleibt (auch außerhalb dieser Zeiten) möglich

Betretungsverbote für Beherbergungsbetriebe

  • Beherbergungsbetriebe dürfen von Gästen nicht mehr betreten werden
  • Es gelten wenige Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, deren Besuch keinen touristischen Zwecken dient (z.B. aus beruflichen Gründen, bei dringendem Wohnbedürfnis).

Betretungsverbote für bestimmte Freizeiteinrichtungen

Verschärfungen im Sportbereich

  • Fitnessstudios sowie Sportstätten dürfen von Hobby-Sportlern nicht mehr betreten werden
  • An sonstigen öffentlichen Orten ist Kontaktsport untersagt (sodass z.B. Joggen im Freien weiterhin zulässig bleibt)
  • Schilifte und Seilbahnen dürfen nicht mehr für den alpinen Skisport genutzt werden

Verbot der meisten Veranstaltungen

  • Veranstaltungen (z.B. Kinovorführungen) sind generell untersagt
  • Dieses Verbot umfasst auch Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken
  • Es gelten wenige Ausnahmen

Ausbildungseinrichtungen größtenteils geöffnet

  • Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben geöffnet
  • Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten stellen auf Distance-Learning um
  • Fahrschulen bleiben geöffnet
  • Berufliche Aus- und Fortbildungen bleiben möglich, sofern diese erforderlich sind

Zusätzliche Hygieneauflagen gibt es in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern