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Änderungen Kurzarbeit III


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Änderungen Kurzarbeit III

November 2020
Kategorien: Klienten-Info

Leider sind die Richtlinien noch nicht aktualisiert, daher können auch derzeit keine 100%tigen Aussagen getroffen werden. Auch ist eine Antragstellung noch nicht möglich. Hier aber das Verhandlungsergebnis und die Punkte, die klar sind - ab 01.11.2020:

Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung für jene Unternehmen die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung):

  • Der ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung.
  • Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.
  • Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig. 

Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020

  • Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich. 

Wirtschaftliche Begründung

  • Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, gilt, dass eine Bestätigung eines Steuerberaters nicht notwendig ist.

 Lehrlinge in Kurzarbeit

  • Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung. 

Trinkgeldregelung

  • Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS). Dies gilt für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind.

 

 

 

 

 

Bild: © Paul Bodea - Fotolia