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Artikel zum Thema: Fortbildungskosten
Steuerliche Begünstigungen für Künstler
Umsatzsteuer
Ermäßigter Steuersatz
Das Umsatzsteuergesetz sieht in § 10 Abs. 2 Z 5 eine Steuerbegünstigung für Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler vor. Für solche Umsätze ermäßigt sich die Steuer auf 10%.
Als Künstler gilt derjenige, der aufgrund künstlerischer Begabung in einem anerkannten Kunstfach eigenschöpferisch tätig ist. Bei einer abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung wird das Vorliegen einer künstlerischen Begabung regelmäßig anzunehmen sein.
Steuerlich begünstigt sind nur Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler. Umsätze aus nicht künstlerischer Tätigkeit (z.B. aus Vorträgen) sowie aus Hilfsgeschäften sind nicht begünstigt. Eine Tätigkeit ist dann als künstlerisch anzusehen, wenn sie nach Prinzipien erfolgt, die für ein umfassendes Kunstfach charakteristisch sind. Keine künstlerische Tätigkeit üben u.a. Artisten, Humoristen, Filmproduzenten, Landschaftsarchitekten und Möbeldesigner aus.
Basispauschalierung
Sofern die Vorjahresumsätze nicht mehr als 220.000 € betrugen, können Künstler die Basispauschalierung bei der Vorsteuer in Anspruch nehmen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge können dabei mit einem Durchschnittssatz von 1,8% der Umsätze (maximal 3.960 € p.a.) angesetzt werden. Zusätzlich können u.a. auch noch Vorsteuerbeträge für Fremdleistungen sowie für bestimmte Investitionen geltend gemacht werden.
Branchenpauschalierung
Zusätzlich gibt es noch eine eigene Branchenpauschalierung für Künstler, die anstelle der Basispauschalierung angewendet werden kann. Unter der Voraussetzung, dass keine Bücher geführt werden, kann als Vorsteuer ein Betrag in Höhe von 1,44% der Umsätze (maximal 1.047 € p.a.) angesetzt werden. Dieser Durchschnittsbetrag deckt u.a. Vorsteuerbeträge für technische Hilfsmittel, Kleidung, Kosmetika, Tagesgelder, Arbeitszimmer, Telefon und Fachliteratur ab. Da für die Branchenpauschalierung keine Umsatzgrenze existiert, kann deren Inanspruchnahme u.a. dann sinnvoll sein, wenn die Basispauschalierung aufgrund zu hoher Vorjahresumsätze nicht angewendet werden kann. Darüber hinaus hängt die Vorteilhaftigkeit der Branchenpauschlierung gegenüber der Basispauschalierung davon ab, in welcher Höhe Vorsteuerbeträge angefallen sind, die zusätzlich zur jeweiligen Pauschalierung angesetzt werden können.
Bindungsfristen
Die Inanspruchnahme der Basis- bzw. Branchenpauschalierung ist dem Finanzamt bis zur Rechtskraft des Bescheides schriftlich mitzuteilen. Diese Erklärung bindet den Künstler für mindestens zwei Kalenderjahre. Ein Wechsel von der Basis- zur Branchenpauschalierung oder umgekehrt bindet den Künstler neuerlich für zwei Kalenderjahre. Entscheidet sich der Abgabepflichtige, von der Basis- bzw. Branchenpauschalierung abzugehen und die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln, ist eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Einkommensteuer
Basispauschalierung
Die Betriebsausgaben von Künstlern können mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Voraussetzung ist, dass keine Bücher geführt werden und dass die Vorjahresumsätze nicht 220.000 € überstiegen haben. Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (maximal 26.400 € p.a.). Zusätzlich können u.a. Ausgaben für Fremdleistungen und Pflichtversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wurde die Basispauschalierung in Anspruch genommen und wird in weiterer Folge davon abgegangen, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels Basispauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Branchenpauschalierung
Auch für Zwecke der Einkommensteuer ist eine Branchenpauschalierung für Künstler vorgesehen. Die Betriebsausgaben können aufgrund dieser Regelung in Höhe von 12% der Umsätze (maximal 8.725 € p.a.) angesetzt werden. Eine Umsatzgrenze besteht im Gegensatz zur Basispauschalierung nicht. Die Pauschalierung umfasst jene Betriebsausgaben, für die Vorsteuerbeträge im Rahmen der Branchenpauschalierung mit einem Durchschnittssatz geltend gemacht werden können. Der Katalog der Betriebsausgaben, die zusätzlich abgesetzt werden können, ist weiter als bei der Basispauschalierung und umfasst u.a. Ausgaben für Musikinstrumente, Material für Kunstwerke, Aus- und Fortbildungskosten sowie Fahrt- und Nächtigungskosten.
Werbungskostenpauschalierung
Sind Artisten, Schauspieler oder Musiker nichtselbständig tätig, können die Werbungskosten pauschal in Höhe von 5% der Bezüge (maximal 2.628 € p.a.) angesetzt werden.
Gewinnrücktrag
Erzielt ein selbständig tätiger Künstler in einem Kalenderjahr positive Einkünfte, kann dieser Gewinn auf Antrag auf das aktuelle Jahr sowie auf die zwei vorangegangenen Jahre aufgeteilt werden. Eine solche Verteilung führt in der Regel zu einer Gewinnglättung und somit zu Steuervorteilen aufgrund eines Progressionsausgleichs.
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© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info