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Artikel zum Thema: 03.11.2020
Neuer Lockdown ab 03.11.2020
Hier die bisher bekannten Maßnahmen - eine kurze Zusammenfassung:
Zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs nur aus folgenden Gründen zulässig:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
- Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
- berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
- Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
An öffentlichen Orten im Freien ist ein Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu wahren
- Ausnahme: Gruppen von maximal 6 Personen (zzgl. bis zu max. 6 Kindern) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten.
An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen besteht zusätzlich Maskenpflicht
- Ausnahme: Bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit, wobei der Betroffene dann ein ärztliches Attest vorlegen können muss
Verbot von Gesichtsvisieren
„10m² pro Kunde"-Regel für Handel- und Dienstleistungsbetriebe
Handel und Dienstleistungsbetriebe dürfen weiterhin betreten werden
- Es müssen jedoch pro Kunden 10m² an Fläche zur Verfügung stehen (wobei bei Geschäften mit einer geringeren Gesamtfläche ein Kunde möglich ist
- Es gelten Abstands- und Maskenpflicht sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt
Betretungsverbote für Gastgewerbe
- Gastgewerbe dürfen von Gästen nicht mehr betreten werden
- Es gelten wenige Ausnahme für Gastronomiebetriebe, die nicht öffentlich zugänglich sind (z.B. Betriebskantinen, in Kranken- und Kuranstalten), wobei strenge Personengrenzen gelten
- Selbstabholungen zwischen 06:00 und 20:00 Uhr sind möglich
- Lieferservice bleibt (auch außerhalb dieser Zeiten) möglich
Betretungsverbote für Beherbergungsbetriebe
- Beherbergungsbetriebe dürfen von Gästen nicht mehr betreten werden
- Es gelten wenige Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, deren Besuch keinen touristischen Zwecken dient (z.B. aus beruflichen Gründen, bei dringendem Wohnbedürfnis).
Betretungsverbote für bestimmte Freizeiteinrichtungen
Verschärfungen im Sportbereich
- Fitnessstudios sowie Sportstätten dürfen von Hobby-Sportlern nicht mehr betreten werden
- An sonstigen öffentlichen Orten ist Kontaktsport untersagt (sodass z.B. Joggen im Freien weiterhin zulässig bleibt)
- Schilifte und Seilbahnen dürfen nicht mehr für den alpinen Skisport genutzt werden
Verbot der meisten Veranstaltungen
- Veranstaltungen (z.B. Kinovorführungen) sind generell untersagt
- Dieses Verbot umfasst auch Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken
- Es gelten wenige Ausnahmen
Ausbildungseinrichtungen größtenteils geöffnet
- Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben geöffnet
- Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten stellen auf Distance-Learning um
- Fahrschulen bleiben geöffnet
- Berufliche Aus- und Fortbildungen bleiben möglich, sofern diese erforderlich sind
Zusätzliche Hygieneauflagen gibt es in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern
© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info