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Artikel zum Thema: Ratenzahlung Corona
Weitere Hilfsmaßnahmen des Staates anlässlich der jüngsten Corona-Maßnahmen
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Im Finanzausschuss vom 30.11. sind weitere Erleichterungen im Abgabenrecht auf den Weg gebracht worden. Nachfolgend die Wichtigesten (Achtung diese sind noch nicht vom Nationalrat beschlossen und müssen erst umgesetzt werden):
Erleichterungen im EStG und UStG:
- steuerfreie Weihnachtsgutscheine bis zu EUR 365 pro AN (auch) für 2021 (anstatt Betriebsfeiern), Gutscheinausgabe bis Jänner 2022 (§ 124b Z 382 EStG)
- Wiedereinführen/ Verlängern von estrl Covid-19-Steuerbegünstigungen trotz Kurz-, Telearbeit oder Quarantäne (Pendlerpauschale, steuerfreie Behandlung von Zulagen, pauschale Reiseaufwandentschädigungen im Nov/Dez 2021; § 124b Z 380 und 381 EStG)
- Verlängern 0%-USt-Satz für Lieferungen von Schutzmasken bis 30. Juni 2022 (§ 28 (54) UStG)
Erleichterungen betreffend Abgabenenzahlung:
- vereinfachte Stundungen bis 31. Dez 2021 beantragbar (§ 323c Abs 11c BAO)
- keine Stundungszinsen von 22. Nov 2021 bis Jänner 2022 (§ 323c Abs 13 BAO)
- weiterer Antrag auf Neuverteilung von COVID-19-Ratenzahlungsmodellen/ Phase 1 bis 31.12.2021 möglich (§ 323e Abs 2 BAO)
Aufgrund zahlreicher Anfragen dürfen wir darauf hinweisen, dass in den vorliegenden Gesetzesentwürfen keine Verlängerung des 5%igen Umsatzsteuersatz gem. § 28 (52) UStG (für Gastroumsätze ua) über 2021 vorgesehen ist und keine Steuerfreiheit einer „Corona-Prämie“ gem § 124b Z 350 EStG für das Jahr 2021 enthalten ist. Daher wird die Verlängerung dieser Regelungen derzeit nicht erwartet.
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© Mag.(FH) Thomas Trenkwalder | Klienten-Info
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