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Artikel zum Thema: Urlaubsrückstellung

Steuerliche und sonstige Neuerungen für 2005

Januar 2005
Kategorien: Klienten-Info

:: Verkürzung bestimmter Verjährungsfristen

Obwohl die Gesetzesänderung erst am 1. Jänner 2005 in Kraft tritt, wirkt sich die Verkürzung von bestimmten Fristen auch auf bestehende alte Abgabenansprüche aus, sodass es zum sprunghaften Eintreten von Verjährung solcher Abgaben kommt.

  • Die absolute (nicht verlängerbare) Verjährung tritt nunmehr bereits nach 10 Jahren ein (bisher 15 Jahre)
  • Für die Abgabenhinterziehung beträgt sie nunmehr 7 Jahre (bisher 10 Jahre)
  • Bei den Verjährungsfristen von 3 Jahren (Verbrauchssteuern und Gebühren) und den übrigen Abgaben von 5 Jahren tritt keine Änderung ein

Die Neuregelung von Unterbrechungshandlungen hat zur Folge, dass sich der Verjährungszeitraum jeweils um ein weiteres Jahr verlängert (bisher begann der gesamte Verjährungszeitraum wieder neu zu laufen). Die einjährige Verlängerung durch Unterbrechungshandlungen findet aber ihre Grenze in der 10jährigen absoluten Verjährung.

:: Änderung bei der Verjährung der Schenkungssteuer

Zuwendungen unter Lebenden unterliegen gem. § 208 Abs. 2 BAO keiner verjährungsrechtlichen Spezialbestimmung mehr, es gelten daher die allgemeinen Verjährungsbestimmungen. Bei Schenkungen beginnt demnach die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob die Behörde davon Kenntnis erlangte. Dies hat auch Auswirkung auf ein Finanzstrafverfahren, für den Fall der verspäteten Anmeldung (3 Monate) der Schenkung. Dieser Tatbestand kann nämlich dann nicht mehr verfolgt werden, wenn die 5jährige Frist des § 31 Abs. 2 FinStrG abgelaufen ist.

:: Neuer Termin für die Übermittlung von Lohnzettel

Ab 1. Jänner 2005 ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Lohnzettel bis zum Letzten des Folgemonats an das Finanzamt oder die Gebietskrankenkasse zu übermitteln (bisher war es der 15. Tag des Folgemonats)

:: Erhöhung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages

Dieser ist nunmehr bis € 100,- (bisher € 75,-) als Sonderausgabe absetzbar.

:: Sozialversicherungsrechtliche Änderungen für Selbständige

- Aliquotierung des Unfallversicherungsbeitrages
Dieser ist in Hinkunft nur mehr für die tatsächliche Dauer der Pflichtversicherung zu bezahlen. Es kommt somit zu einer Aliquotierung bei Beginn und Ende der Pflichtversicherung innerhalb eines Jahres.
- Freiwillige Erhöhung der Beitragsgrundlage für eine höhere Pension
Wer für die ersten drei Jahre die Beitragsgrundlage erhöhen will, braucht in Zukunft keine Nachweise über die Investitionen mehr vorzulegen.
- Verlängerung des Optionenmodells
Die mit 2004 befristete Möglichkeit über die Auswahl zwischen verschiedenen Leistungspaketen in der gewerblichen Krankenversicherung wird verlängert.
- Änderung bei der Kleinstunternehmerregelung
Bereits seit 1. Juli 2004 wurde die Beitragsbefreiung in der PV und KV für Frauen auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgestellt. Bei Männern bleibt es beim 65. Lebensjahr.
- Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung
Ausweitung der Nachdeckung in der Krankenversicherung (§ 40 Abs. 3 AlVG).
Ab 1. Jänner 2005 ist gewährleistet, dass unabhängig von der bisherigen Regelung für den Wegfall der KV, eine zusätzliche Woche KV-Schutz besteht.
- Rückerstattung von Dienstnehmeranteilen (§ 45 Abs. 2 AlVG)
Ab 1. Jänner 2005 gibt es eine Beitragsrückerstattung der DN-Anteile zur Arbeitslosenversicherung bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 3% des DN- Anteiles.

:: Sozialversicherungswerte 2005

Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 121,-, die monatliche € 3.630,-. Die Geringfügigkeitsgrenze € 24,84/Tag; € 323,46/Monat.

:: Übertragung stiller Reserven

Die Steuerbegünstigung des § 12 EStG gibt es ab 2005 nur mehr für natürliche Personen.

:: Rückstellungen

Rückstellungen müssen periodengerecht dotiert werden; die Nachholung in Folgeperioden ist nicht steuerwirksam. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Bildung von Urlaubsrückstellungen zu beachten.

:: Bilanzänderung nach Einreichung

Die Zustimmung vom Finanzamt ist nur dann zu erreichen, wenn wirtschaftliche Gründe dafür sprechen. Mit einer Versagung ist dann zu rechnen, wenn mit der Änderung zunächst nicht erkannte steuerliche Vorteile erlangt werden sollen. Der VwGH 24.3.2004,99/14/0031 versagte die Bilanzänderung bei nachträglichem Ansatz eines Investitionsfreibetrages.

:: Änderungen im Erbrecht

- Das mündliche Testament ist nur mehr drei Monate gültig und lediglich auf Notfälle beschränkt.
- Das gesetzliche Erbrecht von Nichten und Neffen wird zugunsten des überlebenden Ehegatten beseitigt.
- Die Feststellung der Vaterschaft zu Lebzeiten des Erblassers ist nicht mehr Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht des Kindes.

:: Bausparprämie bleibt unverändert

Der Staatszuschuss bleibt mit 3,5% weiter aufrecht.

:: Voraussichtliche Änderungen durch AbgÄG 2004

  • Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind - unabhängig vom Schultyp - steuerlich absetzbar. Für AHS und ordentliches Universitäts-Studium besteht eine Rückwirkung auf 2004. Kosten eines FH-Studiums waren schon bisher absetzbar. Absetzbar sind neben den Studiengebühren auch alle anderen damit zusammenhängenden Ausgaben. Beim Universitätsstudium muss ein objektiver Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen.
  • Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben. Es entfällt die steuerschädliche Verwendung innerhalb einer bestimmten Frist, sodass die Vermietung oder Überlassung der Betriebsräumlichkeiten an einen Anderen unmittelbar nach der Aufgabe möglich ist. Der Verkauf innerhalb von 5 Jahren nach Betriebsaufgabe löst allerdings die steuerliche Nacherfassung der stillen Reserven aus. Die Begünstigung bleibt auch erhalten, wenn eine nur geringfügige Erwerbstätigkeit (Umsatz bis € 22.000,- und Einkünfte bis € 730,- p.a.) ausgeübt wird.
  • Die Besteuerung bei einem Wirtschaftsguttransfer in das EU-Ausland wird bis zu seiner Veräusserung aufgeschoben.
  • Beschränkt Steuerpflichtigen wird die Option zur Steuerveranlagung eingeräumt, wobei ein Freibetrag von € 2.000,- als Existenzminimum gilt.
  • Die Steuerbegünstigung für den nicht entnommenen Gewinn in der Höhe von € 100.000,- p.a. gilt als steuersubjektbezogen und kann bei Vorhandensein von mehreren Betrieben nach Wahl des Steuerpflichtigen aufgeteilt werden. (Verwaltungstechnisch problematisch!)
  • Lohnsteuerliche Änderungen:
    Die Steuerbegünstigungen für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschlägen sind auch bei der Steuerveranlagung anwendbar.
    Zuschläge für Sonntagsarbeit sind auch an Ersatzruhetagen steuerbegünstigt.
    Lohnkonten können auch im Ausland geführt werden.
  • EU-Quellensteuer
    Voraussichtlich ab 1. Juli 2005 wird Österreich von EU- Bürgern, die hier anonym sparen, vom Kapitalertrag eine Quellensteuer erheben, von der 75% an den jeweiligen Wohnsitzstaat weitergeleitet werden. Diese "Sonder-KESt" beträgt bis zum Jahre 2007 15%, in den Jahren 2008 bis 2010 20% und ab 2011 35%. Ob diese Sätze im Verhältnis zur bestehenden KESt von 25% EU- und verfassungskonform sind, sei dahingestellt.
  • Ende für die Sicherungssteuer
    Ab Juli 2005 soll die Sicherungssteuer, welche ausländische gegenüber inländische Fonds diskriminiert, entfallen, wenn der Anleger den Auftrag zur Abfuhr der KESt erteilt und das Kreditinstitut diesen Auftrag nicht ablehnt.
  • Änderung bei der Kommunalsteuer
    An die Stelle der bisherigen Kommunalsteuererklärung mit den monatlichen Bemessungsgrundlagen (auf Papier) bei mehreren Betriebsstätten ist ab 2005 den Gemeinden nur mehr die jährliche Bemessungsgrundlage sowie deren Aufteilung auf die betroffene Gemeinde im Wege Finanz-Online zu übermitteln. Bei Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung hat die Erklärung auf dem amtlichen Formular zu erfolgen.

:: Wesentliche Neuerungen bei der Körperschaftsteuer

  • Senkung des Steuersatzes von 34% auf 25% und daraus folgende Anpassung der Vorauszahlung 2005 auf Basis einer Prognoserechnung.
  • Gruppenbesteuerung über die Grenze anstelle der bisherigen Organschaft bei mehr als 50% iger Beteiligung. Die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung entfällt. Kernstück der Neuregelung ist die Verwertung ausländischer Verluste. Es ist ein Gruppenantrag an das Finanzamt zu stellen. Bereits bestehende Organschaften können nahtlos in die Gruppenbesteuerung gelangen, wenn dieser Antrag bis 31. Dezember 2005 gestellt wird.
  • Die Finanzierungszinsen für die Anschaffung von Kapitalanteilen sind abzugsfähig.
  • Die Steuerbegünstigung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung entfällt.

:: Elektronische Einreichung der Steuererklärungen 2004 im Jahre 2005

Die für die Einreichung der Steuererklärungen 2003 geltende Toleranzregelung entfällt für 2004. Die drohenden Rechtsfolgen für den Verstoß gegen die verpflichtende elektronische Übermittlung der Steuererklärungen 2004 sind noch ungeklärt. Von einer strafrechtlichen Folge ist eher nicht auszugehen. Es könnte aber im Zuge eines Verbesserungsauftrages infolge Formgebrechens zu einem Verspätungszuschlag kommen.

:: Allgemeine Branchenpauschalierung für 2005-2008 abgeblasen

Bereits in der Klienten-Info Juni 2004 wurden die Ungereimtheiten in der geplanten Verordnung aufgezeigt, weil es trotz Sinken der Einnahmen zu einer höheren Steuerbelastung gekommen wäre. Die Vdg. ging nämlich von einer jährlichen Einkommenssteigerung von 5% aus. Das BMF hat bekannt gegeben, dass die bisherigen Branchenpauschalierungsverordnungen für Handelsvertreter, Gastwirte, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Künstler, Schriftsteller und Sportler jedenfalls für 2005 unverändert weiter gelten.

:: Ab 1. Juli 2005 Bonus-Malus bei Diesel-KFZ

Bei Neuzulassungen von Diesel-PKW mit Partikelfiltern kommt es zwischen 1. Juli 2005 und 30. Juni 2007 zu einer Vergütung von € 300,- der Normverbrauchabgabe (NOVA). Bei Fahrzeugen, die einen bestimmten Grenzwert der Luftverunreinigung übersteigen, gilt ab 1. Juli 2005 eine Zusatzsteuer idHv 0,75% der Bemessungsgrundlage bzw. höchstens € 150,-. Ab dem Jahr 2006 kann dieser Malus bis zu € 300,- betragen.

:: PKW-Luxustangente

Ab 2005 erhöht sich diese auf € 40.000,- und damit der maximale Sachbezugswert auf € 600,- bzw. € 300,-, wenn die Privatfahrten nicht mehr als 500 km/Monat betragen.

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